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24. Regierungs-Verordnung
vom 5. Juni 1901
zur Ansführung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, betreffend
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken
(R. G. Bl. S. 175).
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs-
gesetzes vom 24. Mai 1901, betreffend den (Verkehr mit Wein, weinhaltigen und
weinähnlichen Trrlaalel 0 was folgt
81.
„zuständige Behörde“ im Sinne von 8 3 Ziffer 3 und von 8
22 atsen bes Reichsgesetzes gilt:
das Fürstliche Landrathsamt für das platte Land,
der Gemeindevorstand für die Städte.
Diese Behörden sind auch je für den bestinunten Bezirk zuständig, die Ver-
triebsgesäße für die fraglichen Getränke nach § 22 Absatz 2 des Reichsgesetzes mit
entsprechenden Kennzeichen zu versehen.
8 2.
Bei der Anmeldung nach § 22 Absatz 2 des Reichsgesetzes ist die Menge,
die Beschaffenheit, sowie der Ort und die Art der Aufbewahrung der betreffenden
Getränke genau anzugeben.
§ 3.
Als amtliches Keunzeichen wird eine kreisrunde, seuerrothe Marke
aus Papier oder einem sonst geeigneten Stoffe bestimmt, welche die deutliche Um-
schrift „Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet“ trägt und mit dem Amtsstempel
der kennzeichnenden Stelle zu versehen ist.
Bei Gebinden hat außerdem die Kennzeichnung mit einem 5 Centimeter
breiten, fenerrothen bandförmigen Streifen, der parallel mit dem Faßreifen um die
Mitte des Fasses mittelst Oelfarbe gezogen wird, zu erfolgen.
Die Behörden haben darauf zu achten, daß die amtliche Kennzeichnung nur
solcher Vertriebsgefässe gestattet ist, welche innerhalb der im § 22 Absatz 2 des
Reichsgesetzes bezeichneten Frist der zuständigen Behörde angemeldete Getränke ent-
halten, und daß daher insbesondere solche Gefäße, welche erst später abgezogenen
oder umgefüllten Wein enthalten, nicht eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen