Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
v 7.
(Ausgegeben am 23. Juli 1901.)
25. Regierungs-Verordnung
vom 15. Juni 1901,
den Handel mit Giften betreffend.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung werden auf Grund des Beschlusses
d6 —nm vom 17. M d. J. die mittels Regierungs-Verordnung vom 16.
Gcs. 11 — erlassenen Vorschriften, den Handel mit Giften
Nch165 P1eiise. wie *
1.
8 14 Abs. 2 und 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Die Gefäse oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit
der im § 4 Abs. 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem
Namen des obhlbenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zer-
fliehenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung III dari an Stelle des Wortes
Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staat-
liche Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen
ausschliesende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die an
ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts
versehen zu sein.“
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§ 18 Absatz 2 wird abgeändert, wie folgt:
„Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassiaholz
oder Lösung von Ouassiacxtrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12:12 cm
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