4. Negierungs-Verordnung
vom 27. März 1902,
betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird auf Grund von § 148 des
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 verordnet, was folgt:
1.
Für die versicherungspflichtigen Personen, welche einer Orts-, Betriebs-
(Fabrik-), Bau-, Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, einer Gemeindekranken=
versicherung oder landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art nicht als krankenver-
sicherungspflichtige Mitglieder angehören, sind die Invalidenversicherungsbeiträge,
abweichend von der Vorschrist des § 141 Absatz 1 des Gesetzes durch die Organe
der für ihren Beschäftigungsort zuständigen Ortskrankenkasse, in Ermangelung einer
solchen durch die Gemeindekrankenversicherung als Einzugsstelle für Rechnung der
Thüringischen Landesversicherungsanstalt einzuziehen und die den eingezogenen
Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten hnkeen
und zu entwerthen, sowie auch die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung
der Quittungskarten für die betreffenden Versicherten zu bewirken.
Sind für einen Gemeindebezirk mehrere Ortskrankenkassen errichtet, so wird
die mit der Beitragserhebung zu beauftragende Krankenkasse durch den Vorstand
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
bestimmt.
Für Versicherte, die in einem Betriebe beschäftigt werden, für den eine Be-
triebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse besteht, werden die Geschäfte
der Einzugsstelle im Sinne dieser Bestimmungen von der für den Betrieb zuständigen
Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse wahrgenommen.
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Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungs-
pflichtige Person der bezeichneten Art — soweit nicht Ziffer 3 Platz greift —
spätestens am dritlen Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Einzugs-
stelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Beschäftigung
abzumelden. Ebenso ist jede, während der Dauer der Beschäftigung eingetretene
Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Einfluß ist, binnen drei
Tagen nach deren Eintritt zu melden.