Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Generalkommando, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme stattfindet, und 
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobihmachungstages ist grundsäglich der späteste Termin 
für den Beginn der Aushebung. 
6 15. 
Für das Gebiet des Fürstenthums wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Landrath oder dessen Stellvertreter als Civilkommissar, 
2. einem vom Königlichen Generalkommando zu ernennenden Offizier als 
Militärkommissar, dem ein 2. Offizier beigegeben werden kann. 
Zugetheilt werden der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath 
zuzuziehender Thierarzt und 
2. für jeden Lieferungsverband 3 je von der Vertretung des betreffenden 
Lieferungsverbandes von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
* 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Anlage Fbeigefügten „Eidesformular“ durch den Landrath oder dessen 
B Vertreter vor Beginn des Abschähungsgeschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, 
von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
ie Taxatoren, deren Stellvertreter sowie die eventuell zuzuziehenden Thier- 
ärzte erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über 
die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch die 
Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1898 zum Geset über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. E 1875 in der Fassung des 
Gesetzes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. (z. vgl. R. G. Bl. 1898 S. 937). 
Die landräthlichen Bureaugehülfen, welche bei der aan un mitwirken, erkhalten 
Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Landesgesetze. 
817. 
Soweit die Gemeindevorsteher nicht bereits im Frieden mit den bezüglichen 
Weisungen versehen sind, übersendet ihnen sofort nach Eingang des Mobilmachungs- 
befehls Fürstliches Landrathsamt auf dem raschesten Wege die im Frieden vorbereiteten 
Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 1 
bestimmten Pferde und Fahrzeuge zu gestellen sind.
	        
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