Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Die Meldung muß enthalten: 
Vor= und Zunamen, 
Wohnort, 
Geburtötag= und Jahr, des Verficherten. 
Arbeitsverdienst, 
Beginn, bezw. Ende der Beschäftigung 
Die Einzugsstellen können weitere Angaben und die Benutung bestimmter 
Formulare vorschreiben. 
3. 
Für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von 
weniger als einer Woche beschränkt ist, erfolgt die Beitragserhebung und Marken- 
verwendung durch die nach Ziffer 1 zuständige Ortskrankenkasse beziehentlich Gemeinde= 
krankenversicherung des Wohnorts. Diese Versicherten haben innerhalb einer Woche 
nach Schluß jeden Monats bei der Einzugsstelle ihres Wohnorts schriftlich anzu- 
melden, bei welchem Arbeitgeber sie in jeder einzelnen, im abgelaufenen Monat be- 
gonnenen Woche zuerst eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. 
Für die Meldung ist das als Anlage A abgedruckte Formular zu benutzen. 
Hat eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer Woche nicht stattge- 
funden, so ist dies durch den Vermerk „ohne Beschäftigung“ erkenntlich zu machen. 
Eine Meldung in diesem Sinne ist auch zu erstatten, wenn im Laufe eines 
ganzen Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt worden ist. 
4. 
Jeder Anmeldung ist die Quittungskarte beizufilgen, sofern sie nicht schon 
bei der Einzugsstelle hinterlegt ist. Wird nicht (wozu der Versicherte berechtigt ist), 
die Rückgabe der Quittungskarte verlangt, so wird angenommen, daß der Versicherte 
von dem ihm nach § 153 des Gesetzes zustehenden Rechte, die Quittungskarte bei 
der Einzugsstelle zu hinterlegen, Gebrauch machen will. 
Soweit Quittungskarken bei der Einzugsstelle nicht hinterlegt werden, sind 
sie an den von der Einzugsstelle zu bestimmenden Tagen zum Zweck des Marken- 
einklebens dort vorzulegen. 
5. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen innerhalb einer Woche nach Schluß jeden Monats, 
bezüglich zu den für die Kasse festgesetzten Hebeterminen, in den Fällen der Zisfer 
* — einer Woche nach ihrer Anforderung durch die Einzugsstelle, an diese 
abzuführen. 
Versicherungspflichtige Personen “ nach § 144 Abs. 1 des Gesehes befugt, 
die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.
	        
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