Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

7 
Wird in den Fällen der Ziffer 3 von einem Versicherten innerhalb der 
dort bestimmten Meldefrist nachgewiesen, daß die Beiträge für den verflossenen Ter- 
min vollständig geleistet oder durch Pflichbmitgliedschaft bei einer Krankenkasse sicher 
gestellt sind, so findet eine Verpflichtung zur Meldung im Sinne der Ziffer 3 für 
den betreffenden Termin nicht statt. 
Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen 
den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf 
stattung der Hälfte des Betrages zu. Sind Beiträge in einer höheren als der ge- 
setzlich vorgeschriebenen Klasse geleistet worden, ohne daß die Versicherung in der 
höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versicherten 
beruht, so steht dem Versicherten nur der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des- 
jenigen geringeren Betrages zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicher- 
ten maßgebenden Lohnklasse zu entrichten hat. 
Der Anspruch ist für die betreffende Zahlungsperiode bei der Lohnzahlung 
geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch 
für die betreffende Zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung 
erhoben werden, sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich 
an Stelle des Arbeitgebers Beiträge verwendet hat. 
Im Uebrigen bewendet es bezüglich der Berechtigung der Arbeitgeber, den 
von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung dic Hälfte der auf die letzten 
beiden Lohnzahlungsperioden entfallenden Beiträge am Lohn zu kürzen, bei den 
Bestimmungen der 88 140, 141 des Gesetzes. 
7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach ande- 
ren gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach den §5 179 und 
148 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. bestraft. 
Auf das Verfahren findet die aenes für die Vorstände der Orts= Be- 
triebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Ver- 
waltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen 
ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem 
Reichsgesetze vom 13. Juli 1899, siungemäß Anwendung. 
9. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Greiz, am 27. März 1902. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
ing. 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.