Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 22. Mai 1902.)
3. Negi 2à. Mes 4
vom 14. Mai 1902,
eine fortlaufende Statistik der Taubstummen betreffend.
1. Auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses vom 12. Dezember 1901 findet
von Anfang des Jahres 1902 an einc fortlaufende statistische Aufnahme der
taubstummen Kinder statt, bei welcher jedes taubstumme oder der Taubstummheit
verdächtige Kind
u. bei seinem Eintritt in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen,
b. bei seiner nach diesem Zeitpunkte erfolgenden Aufnahme in eine
Taubstummenanstalt
gezählt wird
Die statistische Aufnahme erfolgt mittelst Fragebogen. Für jedes Kind
ist ein in. Fragebogen zu benüßen.
3. In den Monaten Mai und November jeden Jahres haben die Gemeinde
vorstände (Gutsvorstände) für jedes nicht in einer Taubstummenanstalt befindliche
Kind ihres Gemeinde= oder Gutsbezirks in dem unter 1# bezeichneten Alter den
Kopf des Fragebogens auszufüllen und dem Fürstlichen Landrathsamt bis zum 1.
Juni bezw. 1. Dezember einzusenden.
4. Das Fürstliche Landrathsamt giebt die eingegungenen Frngebagen an die
zuständigen Fürstlichen Physiker ab, welche die Kinder im Laufe des Juni bezw.
Dezember untersuchen und die Fragebogen nach Ausfüllung der Fragen 1 bis 11
bis zum Schlusse des Monats an Fürstliches Landrathsamt zurücksenden.
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