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wird, um die Vorschristen zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April
1874 (R. G. Bl. S. 31 ff.) mit den Bundesrathsbeschlüssen vom 28. Juni 18909
in Einklang zu bringen, unter Anfhebung der Regierungs-Verordnungen vom 17.
Juni 1886 und 28. Mai 1896 (Gesetzsammlung 1886 S. 111 folgende und 1896
S. 3) verordnet, was folgt.
81.
Inpsbezirk. Impfärzte.
1. Jeder Physikatsbezirk des Fürstenihums bildet einen eigenen Impfbezirk.
2. Die Bestellung der Impfärzte erfolgt durch die Fürstliche Landesregierung.
In der Regel ist der Physikus Impfarzt für seinen Bezirk, jedoch bleibt es der
Fürstlichen Landesregierung vorbehalten, in einzelnen Bezirken oder einzelnen Theilen
derselben die (Geschfte des Impfarztes anderen Aerzten zu übertragen.
3. Impfärzte sind bei Uebernahme des Jupfgescãfts Verß das Fürst-
liche uonhn mittels Handschlags zu verpflichten
4. Nur die von Fürstlicher Landesregierung bepellen Impfärzte sind befugt,
den Tite „Impfarzt“ zu führen.
5. Jeder Arzt, welcher das Inpsgeschäft privatim oder öffentlich ausüben
will, hat anf Erfordern dem Fürstlichen Landrathsamte den Nachweis zu erbringen,
daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebenso vielen Wiederimpfungs=
terminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und
Erhaltung der Lymphe erworben hat.
62.
Inmpforte.
Die Impforte (Inpfstationen) und Ortschaften, deren Impfpflichtige an
zusttn zu inplen sind, bestimmt mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und der Zahl der Impfpflichtigen unter Beobachtung der Vorschriften in § 6 des
Gesetzes nach Ahmm des Impfarztes das Fürstliche Landrathsamt.
2 Meinungsverschiedenheiten caischeide Fürstliche Landesregierung.
3. Die Impforte sind unter Angabe der Namen der Impfärzte jährlich im
Amts= und Verordnungsblatt oder auf sonst nreimen Weise wenigstens 14 Tage
vor Beginn der Impfung durch das Fürstliche Landrathsamt bekaunt zu machen.
83.
Impflokal.
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig
gereinigte und gelüstete, mit dem nöthigen Mobiliar versehene Räume, welche wo-
möglich auch eine Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten, von
der Gemeinde des Impforts unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei kühler
Witterung sind die Näume zu heizen.