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Aufstellung der Impflisten.
1. Die Aufstellung der Impflisten (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) hat nach den
unter V bis VII beigedruckten Formularen zu erfolgen.
2. Bis zum 31. Januar jedes Jahres haben die Standesbeamten dem Ge-
meindevorstande jeder Gemeinde eine Liste
der im Gemeindebezirke im vorhergehenden Jahre geborenen und noch
lebenden Kinder
in alphabetischer Reihenfolge nach dem Formular V mit Ausfüllung der Spalten
1—5 in doppelter Ausfertigung mitzutheilen. — In den Städten genügt die einfache
Ausfertigung ohne alphabetische Reihenfolge.
3. Der Gemeindevorstand hat in den Listen die Spalte 6 auszufüllen und
a. die im Vorjahre in den Gemeindebezirk zugezogenen impfpflichtigen
Kinder,
b. die nach Ausweis der abgeschlossenen Liste des Vorjahres impspflich-
tig gebliebenen Kinder (889 2, 3, 4 des Gesetzes)
nachzutragen; auch hat er bezüglich der etwa aus der Gemeinde weggezogenen
Kinder, möglichst unter Angabe des neuen Wohnortes, und bezüglich der im Vor-
jahre geborenen noch lebenden Kinder, die in demselben Jahre nachweisbar bereits
mit Erfolg geimpft sind, in der Spalte „Bemerkungen“ einen entsprechenden Ver-
merk zu machen.
4. In den Städten haben die Gemeindevorstände lokale Abtheilungen bezüg-
lich der Impfungen in angemessener Weise — etwa im Anschluß an die Ein-
theilung in Stadtbezirke — zu bilden, für öffentliche Bekanntmachung dieser,
mit Ziffern oder Buchstaben zu bezeichnenden Abtheilungen zu sorgen und auf
Grund der oben gedachten Unterlagen für jede Abtheilung eine besondere Liste der
in letzterer wohnhaften Impflinge in alphabetischer Folge in doppelter Ausfertigung
aufzustellen.
5. Bis zum 1. März haben danach die Gemeindevorstände die Listen, mit
der Bescheinigung der Richtigkeit versehen, an das Fürstliche Landrathsamt abzugeben.
6. Die Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen (vergl.
§ 23 unten) haben Listen
r“*“ derjenigen ihrer Zöglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres
hwfftes Lebensjahr vollenden (6 7 und § 1 Ziffer 2 des
Geschey
b. derjenigen Schüler, für die der Nachweis der Impfung nicht erbracht
ist (6 13 Abs. 4 des Gesetzes),
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