811.
1. In den Inpf= und Nachschauterminen hat der Gemeindevorsteher (in
den Städten der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter) zur Stelle
zu sein, um im Einvernehmen mit dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der Ord-
mung zu sorgen und um erforderlichen Falles die Anerkennung von Personen zu
ewi
Auch hat der Gemeindevorsteher dem Impfarzte auf dessen Erfordern die
nöthige Schuchst zur Verfügung zu stellen.
3. Bei der Wiederimpfung und der darauf nachfolgenden Nachschau hat der
Schulvorsteher oder — bei mehrklassigen Schulen — ein von demselben zu beauf-
tragender Lehrer anwesend zu sein.
8 12.
1. Der Impfarzt hat in den Impf= und Nachschauterminen für die Aus-
füllung der Impfliste (Formulare V und VI) Sorge zu tragen und neben den
Impflisten für jede Gemeinde je eine Liste über die bereits im Geburtsjahre zur
Impfung vorgestellten Kinder nach dem Formular VII zu führen.
2. Die Gemeindevorsteher und Schulvorsteher oder deren Stellvertreter.
welche gemäß der Bestimmung in 5 11 den Impfterminen beizuwohnen haben, sind
verpflichtet, auf Ersuchen des Impfarztes die zur Ausfüllung der Impfliste erfor-
ku. Einzeichnungen nach Angabe des Impfarztes im Imyftermine selbst zu
W
3. Am Schlusse des Impf= bezw. Nachschautermins hat der Impfarzt die
cm 5s den Listen zu bescheinigen und letztere abzuschließen.
den Nachschauterminen sind vom Impfarzte gleichzeitig die Impf-
sheine 4 des Gesetzes) nach den beigedruckten Formularen I A und B und II.
A und B auszustellen und auszuhändigen. Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich;
aa wiebechoal Ausfertigung kann jedoch der Impfarzt eine Gebühr von 50 Ff.
rheben.
E—
Sofern die Ausstellung eines Impfscheines aus irgend einem Grunde vom
Impfarzte nicht zu erlangen ist, hat das Fürstliche Landrathsamt dieselbe zu bewirken.
Verfahren nach dem Impfterminc.
60 13.
1. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Eskrankungen
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung soweit thunlich herbeizuführen; in Fälle
von angeblichen Impfschädigungen sind durch den Physikus Ermittelungen *
leiten, deren Ergebniß durch das Fürstliche Londrathaamt der Fürstlichen Landes-
regierung anzuzeigen ist.