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und über die in der Verpackung enthaltenen Vortionen. aie ein Gebrauchtan-
weisung beigefügt sein. Leptztere hat den Wortlaut d 13 — 19 der Vorschrif-
ten, welche von den Aerzten bei der Ausführung ven Ssneschit zu befolgen
sind — Beilage C — zu enthalten.
d. Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht
abgegeben werden.
e. Ueber den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen,
in welchem der Tag des Empfanges, die Bezeichnung der Anstalt, in welcher die
Lymphe gewonnen ist, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung des Ab-
nehmers einzutragen sind.
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Strafbestimmung.
Aerzte und Apotheker, welche die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung nicht
beachten, werden, soweit nicht schon nach allgemeinen Strafbestimmungen eine Be-
strafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft.
Greiz, am 17. Juni 1902.
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung.
von Meding.
Saupe.
Anlage A zu 8 7 der Verordnung.
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge.
9 1.
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach,
Masern, Diphterie, Croup, Keuchhusten, Fleckiyphus, rosenartige Entzündungen oder
die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Inpflinge zum allgemeinen Termin
nicht gebracht werden.
5 2.
Die Eltern des Impflinges oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor
der Ausführung der Impfung Über frühere oder noch bestehende Krankheiten des
Kindes Mittheilung zu machen.
8 3.
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und
mit reinen Kleidern gebracht werden.
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