Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß, sowie vor 
Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. Insbesondere 
ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautaus- 
schlägen oder Wundrose (Rothlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen ge- 
brauchten Gegenstände zu vermeiden. 
l5. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein 
Arzt zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der 
Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen. 
8 6. 
An den im Impftermine bekannt zu gebenden Tagen erscheinen die Impf- 
linge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher 
Erkrankung, oder weil im Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in 
das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens 
am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
8 7. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
  
Anlage C. 
(Zu 8 19 der Verordnung,) 
Vorschriften, welche von den Aerzten hei der Ausführung des Impfgeschäfts 
zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
5§ 1. 
An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, 
Diphterie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer 
Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terninen während der 
Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntniß, 
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort 
auch nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an biesem Orte 
sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu 
Hat der Inpfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Hooanoun. so
	        
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