Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim 
Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch An- 
spannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürsen nicht in das Gefäß zurück- 
gefüllt oder zu späteren Impfungen verwendet werden. 
817. 
Tie Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel 
zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für 
den Erfolg schon die Bildung von Kustchen oder Bläschen an den Impfstellen. 
6 18. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Jmpfverlaufs und jede 
wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst 
genau festzustellen und an zuständiger Stelle sofort anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
19. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 sowie der §§ 4 bis 18 gelten auch für 
Privatimpfungen. 
  
Formular I A. (Röthliches Papier). 
Impf-Schein. 
Jwsisse Nr. 
Impfbezirk ..... 
geboren ten wurde am . . . . 150 
m. Erfolg geimpft. 
Durch die gnn ist der gesehlichen Pflicht genügt. 
., an 19 
urzt. 
(Rücsseite.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vor-
	        
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