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emacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor
Krblauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat=
schule mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalender=
jahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die
Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens
im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und
spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt
werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene
ohne gesetzlichen Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung
oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder
Haft verwirkt.
Bemerkung.
Das gegenwärtige Formular II B kommt für alle diejenigen Fälle in An-
wendung, in denen die Wieder-Impfung (8 1, Ziffer 2 des Impsgesetzes) wegen
Erfolglosigkeit wiederholt werden muß (§ 3 des Impfgesebes).
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war,
ist zwischen den Worten zum Male“ das Wort „Cersten“ oder „zweiten“
einzuschalten.
Formular III. gesgnit (Weißes Papier).
gniß.
Inpfberirt mnpfliste Nr..
geboren den # " – tann vwegen %
ohne %4 nicht geimpft werden.
Demgemäß darf die gesehliche Impfung bis
unterbleiben.
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(Rückseite).
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher
bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß