Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

36 
emacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Krblauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat= 
schule mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalender= 
jahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die 
Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens 
im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und 
spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt 
werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene 
ohne gesetzlichen Grund und troß erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder 
Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Das gegenwärtige Formular II B kommt für alle diejenigen Fälle in An- 
wendung, in denen die Wieder-Impfung (8 1, Ziffer 2 des Impsgesetzes) wegen 
Erfolglosigkeit wiederholt werden muß (§ 3 des Impfgesebes). 
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, 
ist zwischen den Worten zum Male“ das Wort „Cersten“ oder „zweiten“ 
einzuschalten. 
Formular III. gesgnit (Weißes Papier). 
gniß. 
Inpfberirt mnpfliste Nr.. 
geboren den # " – tann vwegen % 
ohne %4 nicht geimpft werden. 
Demgemäß darf die gesehliche Impfung bis 
unterbleiben. 
.. .,den......19. 
lskth 
(Rückseite). 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher 
bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.