Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Formular VI. 
Tifte 
der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder für 100. 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 26 derselben vermerkten Wiederimpspflichtigen; 
2. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirk befindlichen öffentlichen Lehran- 
stalten und Privatschulen, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschu- 
len, welche während des Geschäftsjahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegen, 
gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorher- 
gehenden 5 Jahre mil Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen 
Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden leßteren That- 
sachen vorliege, muß der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen 
ärztlichen Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung feststellen 
und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten des Listensonnulars 
verzeichnen. 
II. In Spalte 8 ist ein zutragen: 
1. bei Impfung mit Thierlymphe der Name derjenigen Anstalt oder der- 
jenigen Privatperson, von welcher die Lymphe bezogen wurde; 
2. bei Impfung mit nnn- von Körper zu Körper der Vor= und 
Zuname des Abimpfling 
3. bei Impfung mit #uneboverr Menscheulymphe der Name derienigen An- 
stalt oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. 
Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte 
Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses 
Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindemn entnommen, und 
gemischt aufbewahrt. so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte 
einzutragen. 
III. In die Spalte 26 sind einzutragen 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten id daher in Spalte 15 mit „Nein“ 
verzeichneten Kinder; 
2. alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum dritten Male ohne Erfolg 
geimpften Kinder (entnehmbar aus Spalte 6 und 10); 
3. alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger He##abworenhet nichtgeimpf- 
ken (Spalte 21), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 
24), oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 25) Kinder. 
IV. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel 
zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knöt- 
chen beziehungsweise Bläschen an den Inn#sstellen.
	        
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