Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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unabhängig von einander, nebeneinander geordnet, und sie dürfen 
sich nicht gegenseitig einmengen in ihren Bereich. Diese Grund- 
sätze können zu Zeiten einer ein Staatswesen befallenden Schwäche 
eine Trübung erfahren, aber sie bestehen zu Recht, und die Gren- 
zen der Gewalten werden nicht dadurch verrückt oder aufgehoben, 
daß irgendwo einmal das Gegenteil gesagt, zugelassen oder ge- 
übt wird. 
„Aber etwas anderes muß ich sagen: daß ich es bedauere, 
daß das Oberlandesgericht überhaupt mit den Wahlprüfungen be- 
faßt worden ist — durch das Reichsgesetz befaßt werden mußte, 
da ein Verwaltungsgerichtshof in Elsaß-Lothringen nicht besteht. 
Ich bedauere das, weil es den Aufgaben der Gerichte nicht ent- 
spricht, wenn sie mit politischen Angelegenheiten befaßt werden, 
die ihnen fremd zu bleiben haben, weil es den Interessen der 
Rechtspflege nieht entspricht und ihnen nicht dient, wenn die 
Gerichte und insbesondere der höchste Gerichtshof, die ihr hohes 
Amt fern von allem politischen Lärm und Hader auszuüben be- 
rufen sind, unvermeidlich in den Streit der Parteien gezogen und 
zum Gegenstande der Befehdung durch politische Eiferer gemacht 
werden. Es ist klar, meine Herren, in Zeiten, wo der Parteigeist 
im Siedepunkt der politischen Leidenschaftlichkeit steht, wird er, 
wenn er sich angetastet glaubt, werden die Massen, die durch die 
Wahlagitation beeinflußt sind, den gerichtlichen Entscheidungen 
auf diesem Gebiete verständnislos gegenüberstehen. Indem ich 
das sage, möchte ich zwei Vorbehalte beifügen. Zunächst: Es 
ist nicht bloß meine persönliche Meinung, die ich vortrage, es 
ist die Meinung des ganzen Senats, der mit den Wahlprüfungen 
befaßt worden ist, die er von Anfang an gehabt hat, es ist aber 
auch darüber hinaus die Auffassung des gesamten Oberlandes- 
gerichts, die von Anfang an bei ihm bestand. Nichts, was sich 
nachher ereignet, hat zu dieser Auffassung des Gerichtshofs ge- 
führt, sondern sie bestand, wie gesagt, von Anfang an. Ein 
Zweites möchte ich hinzusetzen: ich bin ebenso der Meinung und
	        
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