Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Formular X A. 
Der Gemeindevorstand d wird hierdurch benachrichtigt, daß zur 
Vornahme der diesjährigen öffentlichen unentgeltlichen Impfung und Nachschau für 
die dortigen (hiesigen) Impfpflichtigen (der Abtheilung folgende Termine 
in dem 
zu 
anberaumt worden sind: 
A. zur Impfung aauf. den 
mittags Uhr 
B. zur Nachschau auf. . . den 
mittags Uhr. 
Der Gemeindevorstand wird zugleich unter Bezugnahme auf § 6 Ziffer 
der Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichs-Impsgesebes ersucht, 2 
nur diese Termine alsbald in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern 
auch die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder der in beiliegender Liste verzeichneten 
Kinder besonders aufzufordern, diese ihre Kinder in den oben bezeichneten Impf- 
und Nachschauterminen bei Vermeidung der nachstehend bemerkten gesetzlichen Nab 
theile zu gestellen oder zeitig vor dem Termine schriftliche Anzeige über die 
freiung von der Impfung unter Vorlage der ärztlichen Zeugnisse darüber an den 
Gemeindevorstand einzureichen, falls sie nicht vorziehen, diese Zeugnisse dem Impf- 
arzt im Impftermin persönlich zu übergeben. Der Gemeindevorstand hat die an 
ihn abgegebenen Anzeigen und Zeugnisse dem Impfarzt im Termin vorzulegen. — 
Gleichzeitig mit der Vekanntmachung des Impftermines hat der Gemeindevorstand 
dafür zu sorgen, daß die Angehörigen der Impflinge die „Verhaltungsvorschriften 
für die Angehörigen der Erstimpflinge“ erhalten. 
 
	        
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