Die erfolgte öffentliche und besondere Bekanntinachung, sowie die Behändig-
ung der Verhaltungsvorschriften ist auf diesem Formular zu bescheinigen, und letzte-
res ist nebst der Liste im Impftermin an den unterzeichneten Impfarzt wieder ab-
zugeben.
Woseblich- Nachtheile des Ungehorsams sind folgende:
Nach § 14 des Reichs-Impfgesetzes sollen Eltern, Pflegeeltern und Vor-
münder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und tro# erfolgter
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (zur Nach-
schau) entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu
drei Tagen bestraft werden.
Außerdem verlieren Diejenigen, welche ihre impspflichtigen Kinder nicht zu
den öffentlichen Impf= resp. Nachschauterminen stellen, den Anspruch auf unentgeltliche
Impfung.
. a 19.
Der Inmpfarzt
Formular X B.
Zur Vornahme der in § 1 unter 2 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April
1874 vorgeschriebenen öffentlichen unentgeltlichen Wiederimpfung bezw. der Nach-
schau der in beiliegender Liste aufgeführten Schülerlinnen) der Schule
sind als Termine anberaumt worden:
A. . . . . . . . .. der zur Wiederimpfung
. der zur Nachschau der wiedergeimpften
Schüller(innen).
Sie werden hiervon unter Bezugnahme auf die Bestimmung in 86 Ziff. 4
der Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes mit dem Ersuchen in