Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Die erfolgte öffentliche und besondere Bekanntinachung, sowie die Behändig- 
ung der Verhaltungsvorschriften ist auf diesem Formular zu bescheinigen, und letzte- 
res ist nebst der Liste im Impftermin an den unterzeichneten Impfarzt wieder ab- 
zugeben. 
Woseblich- Nachtheile des Ungehorsams sind folgende: 
Nach § 14 des Reichs-Impfgesetzes sollen Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und tro# erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (zur Nach- 
schau) entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 
drei Tagen bestraft werden. 
Außerdem verlieren Diejenigen, welche ihre impspflichtigen Kinder nicht zu 
den öffentlichen Impf= resp. Nachschauterminen stellen, den Anspruch auf unentgeltliche 
Impfung. 
. a 19. 
Der Inmpfarzt 
Formular X B. 
Zur Vornahme der in § 1 unter 2 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 
1874 vorgeschriebenen öffentlichen unentgeltlichen Wiederimpfung bezw. der Nach- 
schau der in beiliegender Liste aufgeführten Schülerlinnen) der Schule 
sind als Termine anberaumt worden: 
A. . . . . . . . .. der zur Wiederimpfung 
. der zur Nachschau der wiedergeimpften 
Schüller(innen). 
Sie werden hiervon unter Bezugnahme auf die Bestimmung in 86 Ziff. 4 
der Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes mit dem Ersuchen in
	        
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