Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Kenntniß gesetzt, die in beiliegender Liste aufgeführten wiederimpfpflichtigen Kinder 
Ihrer Schule — unter gleichzeitiger Behändigung der „Verhaltungsvorschriften für 
Wiederimpflinge“ — zum Erscheinen in diesen Terminen anzuhalten bez. dieselben, 
falls sie in den letzten fünf Jahren die Blatternkrankheit bestanden haben oder mit 
Erfolg geimpft worden sind, wegen Vorlegung einer ärztlichen Bescheinigung darüber 
im Imyftermine zu bescheiden, — auch nach § 11 Ziffer 3 der Verordnung obigem 
Termine beizuwohnen. 
Die erfolgte Vorladung der wiederimpfpflichtigen Kinder zu den anberaumten 
Terminen sowie die Behändigung der Berhaltungsvorschriften wollen Sie hierunter 
bekunden und mir dieses Formular nebst der Liste sodaun im Termine zur Wieder- 
impfung wieder vorlegen. 
“ 19 
Der Inmpfarzt.
	        
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