Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

R 
Dem Gewerbeaussichtsbeamten steht gemäß § 139 b der Gewerbeordnung 
neben den ordentlichen Polizeibehörden die Aussicht über die Ausführung der 
Bestimmungen des Bundesraths zu. Nimmt der Gewerbeaussichtebeamie in 
der Revisionsthärigkeit der Polizeibeamten Mängel wahr, so hat er hieron der 
vorgesetzten Behörde dieser Beamten Mittheilung zu machen. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths unterliegen 
b 
F. 
der Strafvorschrift in § 147 Abs. 1 Ziff. 4 der Gewerbeordnung. 
O 
Den Bestimmungen des Bundesrathes unterliegen nach Ziffer 7 der 
Lnüchunntachung. diejenigen Personen nicht, welche hauptsächlich in einem mit 
r Gast= oder der Schankwirthschaft verbundenen kauinnichen oder sonstigen 
gwerklicen Betriebe beschäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in 
diesem Betriebe anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Demmach 
ist die Anwendung der Vorschriften z. B. ausgeschlossen für diejenigen in 
offenen Verkaufsstellen, wie Weinhandlungen und Kolonialwaarengeschäften, 
und in den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen be- 
schäftigten Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, welche nur nebenher oder gelegent- 
lich in einer mit solchen Betrieben verbundenen Schankwirthschaft beschäftigt 
werden, da die tägliche Arbeitszeit dieser Personen durch § 139e - 
werbeordnung geregelt ist. Ebenso bleiben von den gegenwärtigen Bestim- 
mungen Gehülfen und Lehrlinge befreit, welche hauptsächlich im Betriebe 
von Bäckereien oder Condikoreien, die den Bestimmungen des Bundesrathes 
vom 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55) unterliegen und nur nebenher oder 
gelegentlich in einer mit * Betrieben verbundenen Schankwirthschaft be- 
schäftigt werden. Ferner würden auch Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter 
in fabrikmäßig oder mit Motoren betriebenen Brauereien pp., wenn sie nur 
nebenher und gelegentlich in einer mit sochen Betrieben verbundenen Schank- 
wirthschast Verwendung finden, den gegenwärtigen Vorschriften nicht unter- 
worfen sein, da ihre tägliche Arbeitszeil den Bestimmungen in 838 135—13 
der Gewerbeordnung bezw. der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 (R. G. Bl. 
S. 565, 566) unterliegt. 
Greiz, am 23. Juni 1902. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
eding. 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.