R
Dem Gewerbeaussichtsbeamten steht gemäß § 139 b der Gewerbeordnung
neben den ordentlichen Polizeibehörden die Aussicht über die Ausführung der
Bestimmungen des Bundesraths zu. Nimmt der Gewerbeaussichtebeamie in
der Revisionsthärigkeit der Polizeibeamten Mängel wahr, so hat er hieron der
vorgesetzten Behörde dieser Beamten Mittheilung zu machen.
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths unterliegen
b
F.
der Strafvorschrift in § 147 Abs. 1 Ziff. 4 der Gewerbeordnung.
O
Den Bestimmungen des Bundesrathes unterliegen nach Ziffer 7 der
Lnüchunntachung. diejenigen Personen nicht, welche hauptsächlich in einem mit
r Gast= oder der Schankwirthschaft verbundenen kauinnichen oder sonstigen
gwerklicen Betriebe beschäftigt werden, sofern ihre tägliche Arbeitszeit in
diesem Betriebe anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Demmach
ist die Anwendung der Vorschriften z. B. ausgeschlossen für diejenigen in
offenen Verkaufsstellen, wie Weinhandlungen und Kolonialwaarengeschäften,
und in den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen be-
schäftigten Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, welche nur nebenher oder gelegent-
lich in einer mit solchen Betrieben verbundenen Schankwirthschaft beschäftigt
werden, da die tägliche Arbeitszeit dieser Personen durch § 139e -
werbeordnung geregelt ist. Ebenso bleiben von den gegenwärtigen Bestim-
mungen Gehülfen und Lehrlinge befreit, welche hauptsächlich im Betriebe
von Bäckereien oder Condikoreien, die den Bestimmungen des Bundesrathes
vom 4. März 1896 (R. G. Bl. S. 55) unterliegen und nur nebenher oder
gelegentlich in einer mit * Betrieben verbundenen Schankwirthschaft be-
schäftigt werden. Ferner würden auch Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter
in fabrikmäßig oder mit Motoren betriebenen Brauereien pp., wenn sie nur
nebenher und gelegentlich in einer mit sochen Betrieben verbundenen Schank-
wirthschast Verwendung finden, den gegenwärtigen Vorschriften nicht unter-
worfen sein, da ihre tägliche Arbeitszeil den Bestimmungen in 838 135—13
der Gewerbeordnung bezw. der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 (R. G. Bl.
S. 565, 566) unterliegt.
Greiz, am 23. Juni 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
eding.
Saupe.