Untersuchungen an gewisse Behörden und Schulleitungen,
wird dahin abgeändert,
daß, wenn gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechtskräftig erkannt worden
ist, das Urtheil in beglaubigter Abschrift unmittelbar dem Präsidenten des Reichs-
Militärgerichts zu übersenden ist.
Greiz, am 8. August 1902.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. S. 4.
Saupe.
15. Regierungs-Verord##ng
vom 12. August 1902,
die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Ver-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 betreffend.
Mit Hoöchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
ertheilter Genehmigung - Hocküstihen Durchlaucht des Fürsten Regenten
wird zur weiteren Ansfü *n Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. M 1 901 (R. G. Bl. Silee 139) im Anschluß an die
Verordnung vom 20. Juli 1901 (Gesetzsammlung Seite 87) Folgendes bestimmt:
81.
Die durch das Reichsgesetz der „Landes-Centralbehörde“ zugewiesenen Be-
sugnisse muden durch die Fürstliche Landesregierung ausgeübt.
Durch dieselbe erfolgt auch die Entscheidung in ver „Relurainstanz in den
Fällen des § 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes (vergl. 9 84 ebenda).
82.
Die Entscheidungen des Fürsstlichen Vndrathantes als chtee
bHergl °Megierms- Lerarmung vom 20. Juli 1901) sind in den Fällen des
bis 9 stets, in den Fällen des § 73 No. 1 bis 5 dann, wenn die Ran.
6 Genehmigung versagt wird, mit Gründen zu versehen.