Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Untersuchungen an gewisse Behörden und Schulleitungen, 
wird dahin abgeändert, 
daß, wenn gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechtskräftig erkannt worden 
ist, das Urtheil in beglaubigter Abschrift unmittelbar dem Präsidenten des Reichs- 
Militärgerichts zu übersenden ist. 
Greiz, am 8. August 1902. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Dr. S. 4. 
Saupe. 
  
15. Regierungs-Verord##ng 
vom 12. August 1902, 
die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 betreffend. 
Mit Hoöchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
ertheilter Genehmigung - Hocküstihen Durchlaucht des Fürsten Regenten 
wird zur weiteren Ansfü *n Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. M 1 901 (R. G. Bl. Silee 139) im Anschluß an die 
Verordnung vom 20. Juli 1901 (Gesetzsammlung Seite 87) Folgendes bestimmt: 
81. 
Die durch das Reichsgesetz der „Landes-Centralbehörde“ zugewiesenen Be- 
sugnisse muden durch die Fürstliche Landesregierung ausgeübt. 
Durch dieselbe erfolgt auch die Entscheidung in ver „Relurainstanz in den 
Fällen des § 73 Abs. 1 des Reichsgesetzes (vergl. 9 84 ebenda). 
82. 
Die Entscheidungen des Fürsstlichen Vndrathantes als chtee 
bHergl °Megierms- Lerarmung vom 20. Juli 1901) sind in den Fällen des 
bis 9 stets, in den Fällen des § 73 No. 1 bis 5 dann, wenn die Ran. 
6 Genehmigung versagt wird, mit Gründen zu versehen.
	        
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