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wird in Abänderung des 8 27 Abs. 1 der provisorischen Verordnung vom 3. November
1851, die Ausübung der Jagd belreffend, sowic des Nachtrags hierzu vom 9. August
1859 verordnet, was folgt:
1.
Die Schonzeit der Rehböcke dauert vom 1. Februar bis Eude April ein-
schließlich.
2.
Die Schonzeit des weiblichen Rehwildes dauert vom 15. Dezember bis zum
15. Oktober einschließlich.
3.
Bezüglich des Tödtens und Einfangens von Rehkälbern bewendet es bei
den bisherigen Bestimmungen, nach welchen dasselbe bis zum Schlusse des Kalender-
jahres, in dem sie gesetzt wurden, gänzlich verboten bleibt.
Greiz, am 18. August 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V
Dr. Ha ni tsch.
Saupe.
17. Regi &W. 4 4.
vom 20. August 1902,
die Hessisch-Thüringische Staatslotterie betreffend.
Nachdem die bei der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten
Regierungen und diejenige des Großherzogthums Hessen durch Staatsvertrag vom
15. März d. Js. beschlossen haben, die Thüringisch-Anhaltische Staatslotterie und
die Großherzoglich Hessische Landeslotterie mit Wirkung vom 1. Oktober d. Is. unter
dem Namen
Hessisch-Thüringische Staatslotterie
zu vereinen, auch der Landtag des Fürstenthums hierzu seine Zustimmung gegeben
hat, so hört die im Fürstenthum zugelassene Thüringisch-Anhaltische Staatslotterie
(ogl. Negierungs-Bekanntmachung vom 21. Januar 1901) mit Beendigung ihrer
10. Lotterie auf zu bestehen, und ist das Spielen in der Hessisch-Thüringischen
Staatslotterie und der Vertrieb der Loose derselben für das Fürstenthum gestattet.