Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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4. Für die Wiederbelebung eines ohne * geborenen Kindes: 
2—4 D. für erfolglose Wiederbelebungsversuche: 1— 
5. Für jeden im Lehrbuch zarnemehchen7 #a * jeden außerdem ver- 
langten besich bei einer Wöchneri einschleflich Baden und Wickeln des Kindes, 
i Tage 5 0 P0— 1 i 
b. bei Nacht 1 M.— 
6. Für das Setzen eines Klystiers oder eine Ausspülung der Scheide oder 
das Abnehmen des Urins mittelst des Katheters 
Aa. bei Wöchnerinnen und anderen weiblichen Personen über 
12 Jahren 50 Pfg.—2 M. 
b. bei Kindern unter 1n Jahren 50 Pfg.—1 M. 
Sind mehrere dieser Hilfeleistungen bei einem und demselben Besuche noth- 
wendig, so darf nur für eine der volle Sah, für jede der übrigen nur die Hälfte 
dieses Satzes berechnet werden. 
Bei Gebärenden werden diese Verrichtungen nicht besonders berechnet. 
7. Für eine Nachtwache bei einer Wöchnerin oder Kranken: 
1,50 M.—4 M. 
8. Für die Untersuchung einer schwangeren oder nicht schwangeren Person: 
1 M.—2 M. 
Die bei den Entbindungen und bei Wochenbesuchen nothwendigen Unter- 
suchungen werden nicht besonders berechnet. 
9. Für das Setzen von Blutegeln je nach der Zahl: 0,25—1 M. 
10. Für das Setzen trockener Schröpfköpse pro Stück 0,05—0,20 M. 
11. Für das Setzen blutiger Schröpfköpfe pro Stück 0.05 —0,20 M. 
12a. Für das Einbringen beziehungsweise Abnehmen, Neinigen und Wieder- 
einbringen eines Mutterkranzes: 
50—1 M. 
b. Für Tamponade der Scheide: 
1—3 M. 
13. Bei Entfernungen von über 1 Kilometer vom Wohnort der Hebamme 
sind außerdem pro Kilometer des Hinwegs 0,30 M. für Forikomnen und Versäum- 
niß zu gewähren. Bruchtheile eines Kilometers werden voll berechnet. 
14. Finden Verrichtungen bei mehreren Personen an einem entfernten Orle 
statt, so sind obige Gebühren unter dieselben nach billigem Gutdünken zu vertheilen. 
5. Wenn eine Hebamme eine Geburt wegen überkommenen Unwohlseins 
vder aus anderen Ursachen nicht völlig abwarten konnte und eine andere Hebamme 
herbeigerufen werden mußte, so haben sich beide in die Gebühren zu theilen; nöthigen- 
falls hat darüber der Physikus zu entscheiden. 
16. Wird dagegen in schwierigen Fällen noch eine zweite Hebamme hinzu 
gezogen, so haben beide die volle Taxe zu beanspruchen.
	        
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