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17. Innerhalb der in Vorstehendem angegebenen höchsten und niedrigsten
Sätze sind die Gebũhren vorzugsweise nach den Vermögensverhältnissen der Zahlungs-
pflichtigen, sowie nach der Schwierigkeit und Dauer der Verrichtung und der Ver-
säumniß anderer Geschäfte zu bestimmen.
Bei Unbemittelten und in allen Fällen, wo die Hosten aus öffentlichen
Kassen gezahlt werden, findet nur der niedrigste Ansatz statt.
18. Ueber jede Gebührenforderung kann der Zahlungspflichtige von der Hebamme
eine genaue, deutliche und taxmäßige Rechnung verlangen. Es steht demselben ferner
das Recht zu, die Feststellung der ihm zugestellten Gebührenrechnung binnen 4
Wochen von der Zustellung ab beim Physikus zu beantragen.
Greiz, am 13. September 1902.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
20. Regierungs-Verordnung
vom 29. September 1902,
den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes-Versicherungsamtes
betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
theilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird
auf Grund des § 22 Abs. 8 des Reichsgesees vom 30. Juni 1900, die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze betreffend, verordnet, was folgt:
I. Geschäftsgang und Verfahren im Allgemeinen.
Die nichtständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamtes und deren
Stellvertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes von dem
Vorsitzenden oder in dessen Auftrage von einem anderen ständigen Mitgliede des
Landes Versicherungsamtes mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
52.
Die Geschäfte des Landes-Versicherungsamtes sind, soweit sie nicht durch den
Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von dem mit der Vearbeitung betranten
Mitgliede bearbeitel werden, in Sitzungen zu erledigen.
13.