Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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17. Innerhalb der in Vorstehendem angegebenen höchsten und niedrigsten 
Sätze sind die Gebũhren vorzugsweise nach den Vermögensverhältnissen der Zahlungs- 
pflichtigen, sowie nach der Schwierigkeit und Dauer der Verrichtung und der Ver- 
säumniß anderer Geschäfte zu bestimmen. 
Bei Unbemittelten und in allen Fällen, wo die Hosten aus öffentlichen 
Kassen gezahlt werden, findet nur der niedrigste Ansatz statt. 
18. Ueber jede Gebührenforderung kann der Zahlungspflichtige von der Hebamme 
eine genaue, deutliche und taxmäßige Rechnung verlangen. Es steht demselben ferner 
das Recht zu, die Feststellung der ihm zugestellten Gebührenrechnung binnen 4 
Wochen von der Zustellung ab beim Physikus zu beantragen. 
Greiz, am 13. September 1902. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
20. Regierungs-Verordnung 
vom 29. September 1902, 
den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes-Versicherungsamtes 
betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er- 
theilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird 
auf Grund des § 22 Abs. 8 des Reichsgesees vom 30. Juni 1900, die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze betreffend, verordnet, was folgt: 
I. Geschäftsgang und Verfahren im Allgemeinen. 
Die nichtständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamtes und deren 
Stellvertreter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes von dem 
Vorsitzenden oder in dessen Auftrage von einem anderen ständigen Mitgliede des 
Landes Versicherungsamtes mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
52. 
Die Geschäfte des Landes-Versicherungsamtes sind, soweit sie nicht durch den 
Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von dem mit der Vearbeitung betranten 
Mitgliede bearbeitel werden, in Sitzungen zu erledigen. 
13.
	        
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