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Die Entscheidung ist, soweit nicht in § 22 Abs. 7 verbunden mit §8 16
und 18 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betr. die Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetze, oder in dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, durch die
Anwesentrit von mindestens drei Mitglidem einschließlich des Vorsitzenden bedingt.
eeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung an-
ordnen. — iebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung
auf Grund böneiisannen mündlicher Berathung erfolgen.
83.
Die Sitzungen sind, vorbehaltlich der Vorschriften in 8 14 dieser Verord-
nung nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieber des Landes-
Versicherungsamtes, sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsihende
den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist,
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die
für die größte Summe abgegebenen Stinunen den für die zunächst geringere ab-
gegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge sugegeben:
1. von dem Berichterstatter,
2. von den Vertretern der Versicherten,
3. von den Vertretern der Arbeitgeber,
4. von den beiden richterlichen Beamten und den ständigen Mitgliedern,
5. von dem Vorsitzenden.
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 und
3 erwähnten Klassen richtet sich nach dem Lebensalter dergestalt, daß das jüngste
Mitglied zuerst stimmt; für die Reihenfolge der Abstimmung der unter 4 erwähnten
Mitglieder ist der Rang derselben, oder bei gleichem Range das Dienstalter, bei
gleichem Dienstalter das Lebensalter entscheidend, und zwar dergestalt, das dasjenige
Mitglied, welches den niederen Rang hat, oder an Dienstalter oder Lebensalter
jünger ist, vor dem Mitglicde mit höherem Range oder höherem Dienst= bezugsweise
Lebensalter stimmt.
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Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende,
falls er den Vortrag nicht selbst übernimmt, einen Berichterstatter-
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „das
Fürstlich Reuß-Pl. Aelterer Linie Landes-Versicherungsamt“ und werden in der
Ausfertigung vom Vorsitzenden vollzogen.
6.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen,
er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.