Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihen- 
solge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit 
des § 3 entschieden. 
ll. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Reichs. 
gesetzes vom 30. Juni 1900, die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze 
betreffend. 
6. 
Die zuzuziehenden richterlichen Beamten werden vom Landesherrn ernannt. 
8 7. 
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen des Landes-Versicherungsamtes 
liegt dem Vorsitzenden ob und muß in der Regel mindestens 3 Tage vor denselben 
erfolgen. 
L 
Die Bestimmungen in den 98 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landes-Ver- 
sicherungsamtes entsprechende Anwendung. 
Ueber das bleznungssesüch entscheidet das Landes-Versicherungsamt mittels 
Beschlusses (68 2 ff. 1 
Der Antrag auf Entscheidung des Landes-Versicherungsamtes, insbesondere 
der - an dasselbe, muß an das Landes-Versicherungsaamt schriftlich gerichtet 
werden. 
In dem Schriftsatze soll der Gegenstand des Anspruches bezeichnet, und sol- 
len die für die Entscheidung r— Thatsachen mit Angabe der Beweis- 
mittel für dieselben angeführt wer 
Für jeden Gegner ist eine tt dbes Schriftsatzes beizufügen. 
Das Landes-Versicherungsamt A bte Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrist binnen einer bestimmten, von einer Woche bis 
zu einem Monat zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich 
auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die 
Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. 
ie Frist kann auf Autrag aus wichtigen Grũünden verlängert werden. 
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsähen sind Abschriften 
beizufügen, die dem Gegner von dem Landes-Versicherungsamt zuzustellen sind. 
5 11. 
Anträge und Gegenschriften (§8 9, 10) müssen entweder von den Betheilig-
	        
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