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Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihen-
solge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit
des § 3 entschieden.
ll. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Reichs.
gesetzes vom 30. Juni 1900, die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze
betreffend.
6.
Die zuzuziehenden richterlichen Beamten werden vom Landesherrn ernannt.
8 7.
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen des Landes-Versicherungsamtes
liegt dem Vorsitzenden ob und muß in der Regel mindestens 3 Tage vor denselben
erfolgen.
L
Die Bestimmungen in den 98 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landes-Ver-
sicherungsamtes entsprechende Anwendung.
Ueber das bleznungssesüch entscheidet das Landes-Versicherungsamt mittels
Beschlusses (68 2 ff. 1
Der Antrag auf Entscheidung des Landes-Versicherungsamtes, insbesondere
der - an dasselbe, muß an das Landes-Versicherungsaamt schriftlich gerichtet
werden.
In dem Schriftsatze soll der Gegenstand des Anspruches bezeichnet, und sol-
len die für die Entscheidung r— Thatsachen mit Angabe der Beweis-
mittel für dieselben angeführt wer
Für jeden Gegner ist eine tt dbes Schriftsatzes beizufügen.
Das Landes-Versicherungsamt A bte Abschrift des Antrags dem Gegner
zur Einreichung einer Gegenschrist binnen einer bestimmten, von einer Woche bis
zu einem Monat zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich
auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die
Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde.
ie Frist kann auf Autrag aus wichtigen Grũünden verlängert werden.
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsähen sind Abschriften
beizufügen, die dem Gegner von dem Landes-Versicherungsamt zuzustellen sind.
5 11.
Anträge und Gegenschriften (§8 9, 10) müssen entweder von den Betheilig-