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Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche
und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen
abweichen, sowie der Tenor des Urtheils, sind in das Protokoll aufzunehmen.
sselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
817.
Die Vorschriften der §§ 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die vom Landes- PVersicherungsamte festgesetzten Strafen werden in der-
selben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Landeskasse.
818.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen
der Civilprozessordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Landes-
Versicherungsamt befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, die sich nicht oder
nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung
ohne Angabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte
Grund für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzu-
seben. Kommt die Verhängung von Zwangsmaßregeln in Frage, so ist um diese
das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen
ihren Wohnsiz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf
Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden
die Vorschriften des § 380 Absatz 4, § 390 Absatz 4, § 409 Absatz 3 der Civil=
prozessorduunng Anwendung.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung, für das Verhalten des
Zeugen oder Sachverständigen, so sind dic getroffenen Anordnungen wieder auf-
zuheben.
e Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebũhren nach Masjgabe des
Landesgesetzes vom 29. Dezember 1888, belr die den Zeugen und Sachverständigen
in Verwaltungssachen zu gewährende Entschädigung (Gesetzsammlung Seite 50.).
8 19.
Die Berathung und Entscheidung des Landes-Versicherungsamtes erfolgt
in nicht öffentlicher Sitzung.
Das Landes-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche
nach freiem Ermessen.
Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen,
ob und in welchem Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem
Verfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außer-