Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche 
und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen 
abweichen, sowie der Tenor des Urtheils, sind in das Protokoll aufzunehmen. 
sselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
817. 
Die Vorschriften der §§ 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. 
Die vom Landes- PVersicherungsamte festgesetzten Strafen werden in der- 
selben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Landeskasse. 
818. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen 
der Civilprozessordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Landes- 
Versicherungsamt befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, die sich nicht oder 
nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung 
ohne Angabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte 
Grund für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzu- 
seben. Kommt die Verhängung von Zwangsmaßregeln in Frage, so ist um diese 
das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen 
ihren Wohnsiz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf 
Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden 
die Vorschriften des § 380 Absatz 4, § 390 Absatz 4, § 409 Absatz 3 der Civil= 
prozessorduunng Anwendung. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung, für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen, so sind dic getroffenen Anordnungen wieder auf- 
zuheben. 
e Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebũhren nach Masjgabe des 
Landesgesetzes vom 29. Dezember 1888, belr die den Zeugen und Sachverständigen 
in Verwaltungssachen zu gewährende Entschädigung (Gesetzsammlung Seite 50.). 
8 19. 
Die Berathung und Entscheidung des Landes-Versicherungsamtes erfolgt 
in nicht öffentlicher Sitzung. 
Das Landes-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche 
nach freiem Ermessen. 
Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen, 
ob und in welchem Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem 
Verfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außer-
	        
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