85
g 26.
Im Eingange des Urhheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung
hheilgenommen baben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeich-
nen, an welchem die Entscheidung erfolgt ist.
Die Ausfertigungen der Urtheie enthalten neben dem Siegel des Landes-
Versicherungsamtes die Schlußformel
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Fürstlich Reuß-Pl. Aelterer Linie Landes-Versicherungsamt.“
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. — Der 8 24 Absatz 2
findet Anwendung. —
626.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in
dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhahtung ent-
schieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den
Mitgliedern, die das Urtheil unterzeichnet haben, gefaßt; er wird auf der Urschrift
des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt.
9 27.
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch
oder der Kostenpunkt bei der Enischeidung ganz oder theilweise übergangen ist, so
ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Ueber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent-
schieden werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt
handelt. Der Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urtheils und den
Ausfertigungen vermerkt.
II. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden.
6#28.
Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten
Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte
und bestimmt, soweit erforderlich, die Vertreter und Beauftragten des Landes-Ver-
sicherungsamtes.
8 29.
Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung der Akten und Geschäftsregister;
ihm steht die Verfügung in allen vnrnissurwn des Amtes zu.
er Vorsihende wird im nmm- von dem nach ihm an erster
Stelle ernannten ständigen Mitgliede vertreten.
14