Gesetzsammlung
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
)# 10.
(Ausgegeben am 25. Oktober 1902.)
23. Pferde-Aushebungs-Vorschrift
(
f.nA.V.
vom 8. Oktober 1902.
In Ausführung der §5 25 — 27 und des § 36 des Reichsgeseyes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend
wie folgt:
6 25.
.-Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Plerdebedarss der
Amer sind alle Blechesien verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst lauglich erklärten Plerde
geg von Sachwerständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise
— #tsrstelen Werthes an die Militärbehörde zu Überlassen.
Befreil hiervon sind nur:
Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
Beamte im Reichs, oder Staatsdienste Uinsichtlich derzum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Be-
rufes nolhwendigen Pferde;
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezohl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraltmäßig gehalten werden muß;
*i
8 26.
d d 6 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
Vertreiun persobinh zu wäh
s S —— findet unter Leitung eines von der Landesregierung
beslelllen gemnlan * Die Koslen trägt das Rei
Der sestgestellte Werih wird dem Eigenkhümer ous den bereilcsten Beständen
der Kriegslosse baar E—
16