Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
)# 10. 
(Ausgegeben am 25. Oktober 1902.) 
  
23. Pferde-Aushebungs-Vorschrift 
( 
f.nA.V. 
vom 8. Oktober 1902. 
In Ausführung der §5 25 — 27 und des § 36 des Reichsgeseyes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend 
wie folgt: 
6 25. 
.-Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Plerdebedarss der 
Amer sind alle Blechesien verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst lauglich erklärten Plerde 
geg von Sachwerständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise 
— #tsrstelen Werthes an die Militärbehörde zu Überlassen. 
Befreil hiervon sind nur: 
Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
Beamte im Reichs, oder Staatsdienste Uinsichtlich derzum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Be- 
rufes nolhwendigen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezohl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraltmäßig gehalten werden muß; 
*i 
8 26. 
d d 6 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertreiun persobinh zu wäh 
s S —— findet unter Leitung eines von der Landesregierung 
beslelllen gemnlan * Die Koslen trägt das Rei 
Der sestgestellte Werih wird dem Eigenkhümer ous den bereilcsten Beständen 
der Kriegslosse baar E— 
16
	        
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