ß 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird
unter Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesslaaten geregell.
Uebertrelungen der Weri hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Plerde zur
Vormusterung, Musterung oder Aushebung gelrofsenen Anordnungen werden mit einer
Geldstrase bis zu 50 Thalern geahndet.
6 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze enkgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden an Stelle der Pferdeaushebungsvorschrift vom 12. September 1900 (Ge-
setzammlung Seite 185) mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
des Fürsten ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Regenten die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterung
des Perebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Fürstenthume
getroffen:
A.
Vormusterung des Pferdebestaudes im Frieden.
§ 1.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des
Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden
im Frieden Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu
haltenden Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch eine Vormusterungskommission abgehalten,
welche aus einem militärischen Vormusterungs-Kommissar') und dem Fürstlichen
Landrath oder dessen Stellvertreter gebildet wird.
8 2.
Die Vormusterungskommission hat im Laufe von 18 Monaten sämmtliche
Pferde * (Ausnahmen s. 8 4) ein Mal zu mustern.
werden thunlichst kleine Unterbezirke gebildet, damit in erster Linie
eine nochichn geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht wird.
Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere
*) Der Militärkommissar hat das Recht während der Musterungsreise für sich und seinen
Burschen Quortier und Verpflegung ausV Lrun des Naturlleistungagesee- gegen Vaarzahlung
in Anspruch zu nehmen, auch darf er, l sein eigenes * rwer d der Musterungsreise
unbrauchbar wird, gegen Bezahlung 1 Bundevotluse uhrwerl m orl V