Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in 
mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örilich und 
zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Ver- 
hältnisse zu nehmen. Insbesondere ist während der landwirthschaftlich wichtigsten 
Zeiträume der einzelnen Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen. 
6 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und 
Zeiten sind zwischen dem Militär-Kommissar und dem Landrath zu vereinbaren. 
Die erforderlichen Bekanntmachungen werden vom Fürstlichen Landrathsamt erlassen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet Fürstliche Landesregierung im Ein- 
vernehmen mit dem Königl. Generalkommando. 
*ii 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung 
zu gestellen, mit Ausnahme: 
der unter vier Jahre alten Pferde, 
b. der Hengste, 
der Stuten, die entweder hochtragend") oder innerhalb der letzten 14 
Tage abgefohlt haben. 
der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch“ oder 
den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — 
Listen eingetragen und von einem Vollbluthengste laut Deckschein 
belegt sind, auf Antrag des Besitzers. 
der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder 
wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
k der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft 
abgehaltenen Musterung als „dauernd kriegsunbrauchbar be- 
geichuet worden sind,“) 
i. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem bleibt Fürstlicher Landesregierung vorbehalten, unter besonderen 
Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu Lestn. Bei besonderer 
Dringlichei ist auch Fürstliches Landrathsamt hierzu ermächtigt. 
H 
S 
enra 
i hochtragenden Stuten (Ziffer ch ist der Deckschein der Pferdevorführungs= 3. . 
liste (Oanlge A) beizufügen. 
)als zwachtognd- sind Stulen zu betrachten, deren Absohlen innerhalb der nächslen 
vier Wochen zu erwarten 
“)Die „vorÜlbergehend kriegsunbrauchbaren" sind von der Vorführung n — befreit.
	        
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