Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Die Wahl dieser Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt auf 6 Jahre und 
findet in Bezirksversammlungen unter Leitung des Vorsitzenden des Landesver- 
sicherungsamtes bezw. eines von demselben zu beauftragenden Mitgliedes desselben 
und, was die im Amtsgerichtsbezirk Burgk vorzunehmenden Wahlen anlangt, unter 
Leilung des dortigen Amtsrichters statt. 
In der Bezirksversannulung hat jeder Unternehmer der in 8 1 bezeichneten 
Betriebe bezw. jeder bevollmächtigte Betriebsleiter eine Stimme. 
Die Abgrenzung der Bezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem 
Bezirk zu wählenden Mitglieder der Genossenschaftsversammlung wird durch eine 
Regierungsverordnung bewirkt. In den Genossenschaftsversammlungen muß der 
beauftragte Vertreter der Fürstlichen Landesregierung jederzeit gehört werden. 
5 7. 6 8 u. 9 10, Ziff. 2.) 
Atls örtliche Genossenschaftsorgane können durch den Genossenschaftsvorstand 
Vertrauensmänner eingesetzt werden; solches muß geschehen, wenn das Landesver- 
sicherungsamt dem Genossenschaftsvorstand aufgibt, Vertrauensmänner für den Bezirk 
der Genossenschaft oder für einzelne Teile desselben einzusetzen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter und die Feststellung des Umfanges ihrer Befug- 
nisse hat der Genossenschaftsvorstand zu bewirken. 
Die vorgedachten Beschlüsse des Genossenschaftsvorstandes, sowie die getrof- 
senen Wahlen bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamts. 
Die Bezirke und Namen der etwa eingesetzten Vertrauensmänner sind im 
Amts= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
6 8. G 11.) 
Eine Einteilung der Verufsgenossenschaftsversammlung in örtlich abgegrenzte 
Sektionen findet nicht statt. 
809. (8 9) 
Das Geuossenschaftsstatut bedarf zu seiner Giltigkeit der Genehmigung des 
Landesversicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung an den 
Genossenschaftsvorstand die Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt. 
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver- 
sagung der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts von Fürstlicher Landesregierung 
anfrecht erhalten, so ist die Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Beschluß- 
fassung über das Statut binnen einem Monat einzuberufen. Wird auch dem von 
dieser Genossenschaftsversammlung beschlossenen Statute die Genehmigung endgiltig 
versagt, so wird ein solches vom Landesversicherungsamte erlassen.
	        
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