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Die Wahl dieser Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt auf 6 Jahre und
findet in Bezirksversammlungen unter Leitung des Vorsitzenden des Landesver-
sicherungsamtes bezw. eines von demselben zu beauftragenden Mitgliedes desselben
und, was die im Amtsgerichtsbezirk Burgk vorzunehmenden Wahlen anlangt, unter
Leilung des dortigen Amtsrichters statt.
In der Bezirksversannulung hat jeder Unternehmer der in 8 1 bezeichneten
Betriebe bezw. jeder bevollmächtigte Betriebsleiter eine Stimme.
Die Abgrenzung der Bezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem
Bezirk zu wählenden Mitglieder der Genossenschaftsversammlung wird durch eine
Regierungsverordnung bewirkt. In den Genossenschaftsversammlungen muß der
beauftragte Vertreter der Fürstlichen Landesregierung jederzeit gehört werden.
5 7. 6 8 u. 9 10, Ziff. 2.)
Atls örtliche Genossenschaftsorgane können durch den Genossenschaftsvorstand
Vertrauensmänner eingesetzt werden; solches muß geschehen, wenn das Landesver-
sicherungsamt dem Genossenschaftsvorstand aufgibt, Vertrauensmänner für den Bezirk
der Genossenschaft oder für einzelne Teile desselben einzusetzen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der
letzteren und ihrer Stellvertreter und die Feststellung des Umfanges ihrer Befug-
nisse hat der Genossenschaftsvorstand zu bewirken.
Die vorgedachten Beschlüsse des Genossenschaftsvorstandes, sowie die getrof-
senen Wahlen bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamts.
Die Bezirke und Namen der etwa eingesetzten Vertrauensmänner sind im
Amts= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
6 8. G 11.)
Eine Einteilung der Verufsgenossenschaftsversammlung in örtlich abgegrenzte
Sektionen findet nicht statt.
809. (8 9)
Das Geuossenschaftsstatut bedarf zu seiner Giltigkeit der Genehmigung des
Landesversicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt
wird, findet innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung an den
Genossenschaftsvorstand die Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver-
sagung der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts von Fürstlicher Landesregierung
anfrecht erhalten, so ist die Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Beschluß-
fassung über das Statut binnen einem Monat einzuberufen. Wird auch dem von
dieser Genossenschaftsversammlung beschlossenen Statute die Genehmigung endgiltig
versagt, so wird ein solches vom Landesversicherungsamte erlassen.