102
bezeichneten Personen den Vorstand bilden oder ihnen die Vertretung des Vor-
standes übertragen worden ist.
§* 17. ( 15.)
Hinsichtlich der Wählbarkeit zu Vorstandsmitgliedern und Verlrauensmännern,
sowie binsichich ber Ablehnung von Wahlen bewendet es bei den Vestimmungen
n 5 und 2 des Reichsgesetzes.
Lehnt ein 14 der Genossenschaftsversammlung in den Vorstand Gewählter
die Wahl. 600. so tritt Derjenige, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte, an
dessen S
helen. enschaftsmitglieder, welche Betriebsunternehmer sind und eine Wahl
ohne zulässigen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung
für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum 4fachen Betrag
herangezogen werden.
65 18. (6 20.)
Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt
als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch Statut die Gewährung einer ihrer
Höhe nach von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Entschädigung
für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit-
verlust sestgesetzt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der Genehmigung
des Landesversicherungsamts.
are Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt; soweit solche
in Reisekosten bestehen, können von der Genossenschaftsversammlung bestimmte Ent-
schädigungssätze aufgestellt werden.
§ 19. (§ 24.)
Die Beiträge (§ 34 des Reichsgesetzes) werden auf die Betriebsunternehmer
jährlich nach Maßgabe der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen
bewirtschafteten land= und forstwirtschaftlichen Grundstücke nach Abrechnung der die
Gebäude samt Hofraum treffenden Einheiten entfallen, und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen umgelegt, welche gemäß § 5 Ziffer 5 und 6 dieses Gesetzes
durch das Genossenschaftsstatut und gemäß §§ 20, 21, 22, 23 dieses Gesetzes durch
die Genossnschaftsversammlung getrossen sind. Der' Umlegung der Beiträge ist
diejenige Zahl der Grundsteuereinheiten zu Grunde zu legen, nach welcher in dem
Kalenderjahr. für welches die Umlegung erfolgt, die Grundsteuer erhoben worden ist.
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge
als Grundsteuerzuschläge von denjenigen Personen zu erheben sind, welche nach ge-
seblicher Vorschrift zur Grundsteuer für die den Betrieben der Genossenschaft zu-
gehörenden Grundstücke veranlagt sind oder veranlagt sein würden, wenn die Grund-
stücke nicht von der Grundsteuer befreit wären. Solchenfalls finden die Vorschriften
des 8 58 Abs. 2 und 3 des Reichsgesehes Anwendung.
Das Fürstliche Katasterburcau hat in diesem Falle der Verufsgenossenschaft