Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

103 
auf deren Kosten die ersorderlichen Unterlagen nach näherer Anweisung Fürstlicher 
Landesregierung zu beschaffen. 
Veränderungen in der Veranlagung einzelner Grundstücke zur Grundstener 
sowie Veränderungen im Besiße der beitragspflichtigen Grundstücke hat das Fürst- 
liche Katasterbureaun alljährlich bis zum 10. Jannar für das abgelaufene Jahr dem 
Genossenschaftsvorstande mitzuteilen. 
6 20. (G# 25.) 
Gehören außerhalb des Staatsgebietes liegende Grundstücke zu einem Be- 
triebe, dessen Sitz innerhalb des Fürstentums gelegen ist, so sind dieselben vom Ge- 
nossenschaftsvorstande bezw. von durch diesen beauftragten Sachverständigen nach 
Grundsteuereinheiten abzuschähen, welche den nach § 19 ermittelten Grundsteuer- 
einheiten zusszählen sind. 
schätzung kann erfolgen unter Zugrundelegung der auf den Grund- 
stücken uch den Ordnungen ihres Staates ruhenden Steuereinheiten nach einem 
zu erörteruden und festzustellenden Verhältuis des Werles einer Grundsteuereinheit 
in dem in Frage kommenden Bundesstaat zu demjenigen einer Grundsteuereinheit 
im Fürstentum. 
egen die Höhe der Abschätzung steht den Beteiligten binnen einer Frist 
von einem Monat die Beschwerde an das Landesversicherungsamt zu. 
§ 21. (§ 27.) 
Für diejenigen Unternehmer, welche im Betriebe beschäftigte, aber nach 
8 1 des Reichsgesetzes nicht versicherte Personen versichern, sowie für diejenigen 
nicht nach § 2 gegenwärtigen Gesetzes versicherungspflichtigen Unternehmer, welche 
sich selbst versichern (s 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes), und für diejenigen Personen, 
bezüglich deren bei Berechnung der Rente ein höherer wie der Inhsesarbeitsberdienst 
land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter zu Grunde gelegt wird, sind durch die Ge 
nossenschaftsversammlung Zuschläge zu den ordentlichen Beiträgen festzusehen. 
iese Festsetzungen und deren Abänderungen bedürfen der Genehmigung 
des Landreversicherungenmte 
6 22. (8 28.) 
Durch die Heuossenschaftsversomlung können für die der Geuossenschaft 
angehörenden Betriebe je nach dem Grad der mit demselben verbundenen Unfallge- 
fahr und der Intensivität der Vovirlschaftng. Gefahrenklassen gebildet und über 
das Verhältnis der in deuselben zu leistenden Zuschläge Bestimmungen getroffen 
werden. (Tari 
Durch Veschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Änderung Tariss einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden. 
Ausstellung und Abänderung des Tarifs bedarf der Genehmigung des 
anemedeglusstelun 
21°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.