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6 25. G# 31.)
Sind Gefahrenklassen gebildet, so ist in denjenigen Terminen, in welchen der
Tarif zu revidieren ist (8 22 al. 4), auch die Veranlagung der Betriebe (8 23)
einer Revision zu unterziehen, welche gleichfalls vom Vorstand der Genossenschaft
zu erfolgen hat.
§ 26. (8 33.)
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat der Gemeindevorstand durch
Vermittelung des Fürstlichen Landratsamts dem Genossenschaftsvorstande schriftlich
Kenntnis zu geben. Dieser hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen.
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist dies dem Unternehmer bezw. dem
Grundstücksbesiher (vergl. § 19 Abs. 2) unter Mitteilung der für die Veranlagung
maßgebenden Unterlagen schriftlich zu eröffnen. Dem Unternehmer bezw. dem Grund-=
stücksbesiger stehen hiergegen die in § 24 Abs. 3 und 4 angegebenen Rechtsmittel
zu.
Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand dem
Unternehmer bezw. dem Grundstücksbesitzer und dem Fürstlichen Landratsamte unter
Angabe der Gründe hiervon Mitteilung zu machen. Das Fürstliche Landratsamt
kann sodann den Fall dem Landesversicherungsumte zur Entscheidung vorlegen.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes oder des Unternehmers bezw. Grund-
stücksbesitzers hat dasselbe von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.
§ 27. (8 34.)
Sofern im Genossenschaftsstatut eine Vorschrift gemäß 8§ 19 Abs. 2 dieses
Gesebzes getroffen ist, findet die Vorschrift des § 68 des Reichsgesetzes keine An-
wendung. Der Geuosseuschaftsvorstand hat jedoch solchenfalls außer dem für die
Umlegung der Beiträgc erforderlichen Verzeichnis (ugl. 36 24. 26) ein Verzeichnis
der Unternehmer der der Genossenschaft angehörenden Betriebe aufzustellen und zu
führen. Die Gemeindevorstände haben der Genossenschaft die hierzu erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auch jeden Wechsel in der Person des Be-
triebsunkernehmers alljährlich bis zum 10. Jannar für das abgelaufene Jahr mit-
zuteilen.
6 28. (6 43.
Die Vertretung der Berufsgenossenschaft bei den Untersuchungsverhand-
lungen erfolgt durch den Vertrauensmann des BVezirks, in welchem der Unfall sich
ereignet hat, oder sofern ein Vertrauensmann für den fraglichen Bezirk nicht be-
stellt ist, durch ein Mitglied des Vorstandes.
» §29.(§45.)
Über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist
und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den Bescheid zu erteilen
sur- bewendet es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes (efr. 8 35 ff des Reichs-
gesetzes).