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Die den Ortssteuereinnahmestellen hierfür zu gewährende Vergütung bestimmt
Fürstliche Landesregierun
Die Bezkesteuersimahmestelln schießen diejenigen Beträge, welie nicht ein-
gehen, bis zu dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres vo
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (8 35 des Reichsgeseteh,
sowie die im Fall einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§ 5
sub 3) werden wie öffentliche Abgaben (efr. Gesetze vom 1. Juli 1879 und 3. No-
vember 1899) besgetrieben 1elbe gilt von den Strafzuschlägen im Fall der
Ablehnung der Wahlen (
Der Anspruch unc aiiheniiee Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht-
liche Hinterziehung vorliegt, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel-
chem sie hätten gezahlt werden müssen.
Uneinziehbare Beträge fallen der Genossenschaft zur Last und sind bei dem
Umlageverfahren des nächsten noars zu decken.
§6 34. (6 36.
Die Berufsgenossenschaft znterlicgt 6% Beaufsichtigung durch das nach § 36
des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 errichtete Landesversicherungsamt nach
Maßgabe der Bestimmungen in 8 133 des Reichsgesetzes.
6 35. (58 46.)
Die Bestimmungen der §8 160 und 161 des Neichsgeseges finden auf die
Vorstandsmitglieder, auf die Beisiter der Schiedsgerichte (6 s Reichsgesehes,
die Abãnderung der husidie Niber bene betreffend, vom *! en 1900)
auf die gemäß der §§ 126 und 127 des Reichsgesehes ernannten technischen Auf-
sichtsbcamten und Sachverständigen Anwendung.
8 36.
Die zu diesem Gesetze erforderlichen Ausführungsvorschriften werden im
Wege der Regierungsverordnung erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und mit dem
Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Greiz, den 30. Dezember 1903.
(#. 8) (gez) Heinrich X.
(Eges.) v. Meding.