Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Die den Ortssteuereinnahmestellen hierfür zu gewährende Vergütung bestimmt 
Fürstliche Landesregierun 
Die Bezkesteuersimahmestelln schießen diejenigen Beträge, welie nicht ein- 
gehen, bis zu dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres vo 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (8 35 des Reichsgeseteh, 
sowie die im Fall einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§ 5 
sub 3) werden wie öffentliche Abgaben (efr. Gesetze vom 1. Juli 1879 und 3. No- 
vember 1899) besgetrieben 1elbe gilt von den Strafzuschlägen im Fall der 
Ablehnung der Wahlen ( 
Der Anspruch unc aiiheniiee Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel- 
chem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beträge fallen der Genossenschaft zur Last und sind bei dem 
Umlageverfahren des nächsten noars zu decken. 
§6 34. (6 36. 
Die Berufsgenossenschaft znterlicgt 6% Beaufsichtigung durch das nach § 36 
des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 errichtete Landesversicherungsamt nach 
Maßgabe der Bestimmungen in 8 133 des Reichsgesetzes. 
6 35. (58 46.) 
Die Bestimmungen der §8 160 und 161 des Neichsgeseges finden auf die 
Vorstandsmitglieder, auf die Beisiter der Schiedsgerichte (6 s Reichsgesehes, 
die Abãnderung der husidie Niber bene betreffend, vom *! en 1900) 
auf die gemäß der §§ 126 und 127 des Reichsgesehes ernannten technischen Auf- 
sichtsbcamten und Sachverständigen Anwendung. 
8 36. 
Die zu diesem Gesetze erforderlichen Ausführungsvorschriften werden im 
Wege der Regierungsverordnung erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und mit dem 
Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Greiz, den 30. Dezember 1903. 
(#. 8) (gez) Heinrich X. 
(Eges.) v. Meding. 
 
	        
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