Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Berlin W. 66, den 22. Dezember 1903. 
Abänderung 
der 
Telegraphenordnung v vom 9. Juni 1897. 
Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphen- 
ordnung vom 9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
Im § Zist am Schlusse als neuer (XII) Absatz hinzuzufügen: 
XII Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten 
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um 
von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Tele- 
gramme unter Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein ——N’iPG dieser Bestimmung 
zuwider wueitr Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen 
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Ausschrift 
bezeichneten Empfänger bestimmt ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Jannar 1904 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke.
	        
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