Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

In einem Prüfungstermin dürfen in der Regel nicht mehr als 10 Prüflinge 
geprũft werden. 
88. 
Diejenigen, welche die Prüfung bestehen, erlangen nur die Befähigung zur 
Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, nicht aber einen Anspruch auf Be- 
stellung als Beschauer. 
80. 
Die Nachprüfung, welcher sich die Beschauer nach § 9 der Prüfungsvor- 
schriften von drei zu drei Jahren zu unterziehen haben, ist vom Fürstlichen Landes- 
tierarzte vorzunehmen. 
810. 
ie Beschauer werden vom Fürstlichen Landratsamte mittels Handschlags in 
Pflicht 7l“ 
Sie erhalten dabei je ein Druckexemplar des Reichsgesetzes vom 3. Juni 
1900, sowie der Bundesrats= und landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen aus- 
gehändigt. 
0 11. 
Die Beschauer sind Organe der Polizeibehörde. 
Ihre gesamte Tätigkeit wird unter Oberaufsicht Fürstlicher Landesregier- 
ung durch den Landestierarzt, unbeschadet der Befugnisse des Fürstlichen Landrats- 
amtes als Dienstbehörde der Beschauer, nach Maßgabe der Bestimmungen des nach- 
folgenden 69 12 beaufsichtigt. 
812. 
Die s 48 der MAnsfüheungabesimmungen A des Bundesrats vorge- 
schriebene Noiision der Tätigkeit der Beschauer hat der Fürstliche Landestierarzt 
auszuführen, soweit sie nicht von 2 Landesregierung anderen Tierärzten 
übertragen wird. 
Die Revision ist alle zwei Jahre in jedem Beschaubezirke vorzunehmen 
und hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, 
ob die Beschauer die Beschau nach den bestehenden Bestimmungen 
ausführen, 
. gbf sie die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch 
esitzen, 
ob sie die Bücher ordnungsmäßig führen, 
d. ob sich ihre Instrumente, Messer u. s. w. in brauchbarem Zu- 
stande befinden. 
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