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82.
Auf den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, das zwar zum Gennsse
für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwerte erheblich herab-
gesetzt ist — sogenauntem minderwertigen Fleische — (vergl. 8 40 der Ausführungs-
Bestimmungen des Bundesrats A zum Reichsgesetze), finden die Vorschriften in §
11 des Reichsgesetzcs entsprechende Anwendung.
Derartiges Fleisch darf an die in § 11 Absatz 2 des Reichsgesetzes be-
zeichneten Gewerbetreibenden nur abgegeben werden, soweit ihnen polizeiliche Ge-
nehmigung zum Vertriebe und zur Verwendung sochen Fleisches erteilt ist.
6 3.
Für bedingt taugliches Fleisch das zum Genusse für Menschen tauglich ge-
macht ist, sowie für Fleisch der vorstehend in § 2 bezeichneten Art können besondere
Verkaufsstellen (Freibänke) eingerichtet werden. Die Einrichtung erfolgt durch Orts-
statut oder nach Anhörung der Gemeindebehörde durch die Landesregierung.
Durch Ortsstatute nachbarlich belegener Gemeinden kann vereinbart oder auf
Antrag einer Gemeinde durch die Landesregierung bestimmt werden, daß Freibänke
nur in einer dieser Gemeinden auch für die anderen einzurichten sind.
§* 4.
In Gemeinden, für die Freibänke eingerichtet sind, darf bedingt zauflices
Fleisch sowie Fleisch der bben im §8 2 bezeichneten Art nur auf der Freibank feil-
gehallen boer verkauft we
Verkauf darf, den zum Verbrauch im eigenen Haushalte des Erwerbers
oder an Heche Gast-, Schank= oder Speisewirte erfolgen, denen eine Genehmigung
nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 des Reichsgesetzes oder § 2 gegenwärtigen Ge-
sehes erteilt ist.
Im Uebrigen wird die Einrichtung und der Geschäftsbetrieb der Freibänke
durch Ortsstatut der Gemeinden oder durch Regierungs-Verordnung geregelt. Da-
bei kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß auf der Freibank Fleisch nur in
Stücken von einem bestimmten Höchstgewichte und an einen Käufer an einem und
demselben Tage nur bis zu einem bestimmten Höchstgewichte verkaufst werden darf.
86.
Die Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet sind, können für die Be-
nutzung die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten beschließen und haben
den Betrieb und die Gebührenerhebung durch Orksstatut zu regeln.
g 6.
Die Kosten der Schlachtvieh- und Fleischbeschau einschließlich der Kenn-