Wenn der Verkäufer
a. dic rechtzeitige Mitteilung des gegen ihn erhobenen Anspruchs an den Vor-
sitzenden unterläßt,
b. den Anspruch vor Ablauf der einwöchigen Frist oder entgegen der Weisung
des Vorsitzenden anerkennt,
. die gesetzlichen Gewährsfristen vertragsmäßig verlängert oder eine über die
gesetzliche Gewähr hinausgehende Haftung übernommen hat,
so gilt damit der Verzicht auf Entschädigung Seitens der Anstalt erklärt, und cs
zieht *E * Verlust aller Ansprüche aus dem betreffenden #Schnendlale. nach sich.
e Kosten eines infolge angcordneter Nichtanerkennung des Anspruchs
entstehenc Rechtsstreites fallen der Anstalt zur Last.
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.
811.
Der Entschãdigungsberechtigte hat bei Meidung des Verlustes seines Auspruches
an die Anstalt spätestens am 25. Tage, von der Ausstellung des Versicherungs-
scheines an gerechnet, unter Beibringung des Nachweises über das Ergebnis der
Fleischbeschau und unter Vorlage des Versicherungsscheines die Auszahlung des nach
§ 12 dieses Gesetzes festzusetzenden Betrages bei dem Vorsitzenden des Anstalts-
vorstandes zu beantragen.
Festseyung und Auszahlung der Entschädigung.
812.
Die von der Anstalt in den Fällen der Schlachtung im Fürstentum oder
in einem demselben gleich zu achtenden Bundesstaate (8 9 Absatz 1) zu gewährende
Entschädigung wird nach Maßgabe der gemäh § 6 festgestellten und bekannt gemochten
Einheitssätze auf Grundlage des Ergebnisses der Fleischbeschau und der Angaben
des betreffenden örtlichen Vertreters der Anstalt von dem Vorsitzenden des Anstalts-
vorstande festgesegt.
e Festsetzung der in den Fällen des 8 8 W##at 2 zu gewährenden Ent-
kuuun, asangt unter Anwendung der Sätze d 8 durch den Vorsitzenden
es Anstaltsvorstandes nach freiem Ermessen.
Der festgesetzte Entschädigungsbetrag ist auf dem Versicherungsscheine zu
vermerken; letzterer ist dem Entschädigungsberechtigten zurückzugeben.
W 13.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt gegen Einsendung. 17n Versiche-
rungescheines und einer Empfangsbescheinigung durch die Kasse der Ansta