Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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814. 
Gegen die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 12 findet Beschwerde an 
den Gesamtvorstand der Anstalt statt; auf diese Beschwerde finden die Bestimmungen 
in 9 5 Absatz 2 und 3 Anwendung. 
Die Bersicherungsanstalt. 
Staatsaufsicht. Verwaltung. 
W 15. 
Die Anstalt steht unter der Aufsicht der Landesregierung. 
Die Angelegenheiten der Anstalt werden — abgesehen von den in diesem 
Gesetze (vergl. §8 2 bis 5, 7 und 12 ) den örtlichen Vertretern der Anstalt zuge- 
wiesenen Obliegenheiten — durch einen Vorstand verwaltet. 
Bildung des Vorstandes. 
8 16. 
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. 
Von diesen werden zwei Mitglieder, und zwar der Vorsitzende und der 
Kassier, sowie je ein Stellvertreter derselben, von der Landesregierung ernannt. 
Die Übrigen drei Mitglieder und je ein Stellvertreter derselben werden 
gewählt und zwar: 
zwei von dem Direktorium des land= und forstwirtschaftlichen Hauptver- 
eins für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie oder der etwa an dessen 
Stelle tretenden Organisation aus der Zahl der einheimischen Landwirte, 
eins von dem Vorstande der Handwerkskammer zu Greiz aus der Zahl 
der einheimischen Innungsfleischermeister. 
Die Ernennung bezw. Wahl erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. 
Die Namen der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter werden durch 
die Landesregierung öffentlich bekannt gemacht. 
Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt 
durch den Vorstand. 
§ 17. 
Soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes und der örtlichen Ver- 
treter der Anstalt in dem Gesetze ausdrücklich vorgesehen ist, leitet der Vorsitzende 
des Vorstandes die Geschäfte der Anstalt, verwaltet ihre Angelegenheiten und ver- 
tritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 
Die Anstalt verpflichtende Urkunden sind, abgesehen von den Aufnahme- 
scheinen (8 4), von zwei Vorstandsmitgliedern zu vollziehen. 
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