Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Gesetzsammlung 
Fürstenton Neuß Aelterer Linie. 
W 4. 
(Ausgegeben am 17. März 1903.) 
  
6. Regierungs-Berordnung 
vom 13. März 1903, 
weitere Ausführungsbestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlanh t des Fürsten Regenten 
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvich= und Fleischbeschau 
vom 3. Juni 1900, des Landesgesetzes vom 9. März 1903, sowie der Ausführungs- 
bestimmungen A des Bundesrats zu dem ersteren Gesetz (Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 30. Mai 1902) Folgendes bestimmt: 
81. 
Zur Erteilung der in den 88 11 und 18 des Rkeichsgesetzes und den 88 
2 und 4 des Landesgesetzes erwähnten polizeilichen Genehmigungen ist für das 
platte Land das Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand zu- 
ständig. 
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten, welche in den vorstehend bezeichne- 
ten Gesetzen nebst Ausführungsbestimmungen und in gegenwärtiger Verordnung 
den Polizeibehörden und Ortspolizeibehörden überwiesen sind, von den Gemeinde- 
(Guts-) Vorständen wahrgenommen. 
8 2. Au 85 0 u. 10 
Die in den Fällen der ss 0 und 10 des Reichsgesetzes anzuordnenden brein: 
Sicherungsmaßregeln können entweder von der Polizeibehörde selbst oder durch poli- 
zeiliche Auflagen an den Besitzer des Fleisches unter polizeilicher Kontrolle zur 
Ausführung gebracht werden. 
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