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7. Der Verkauf des zur Verwendung im eigenen Haushalte überlassenen
Fleisches ist verboten.
812. Zu 8 43 der
Die amtlichen Stempel zur Keunzeichnung des Fleisches sind auf Kosten
der Gemeinden anzuschaffen (Landesgesetz § 6 Abs. 1) und den Beschauern zur
Benutzung zu überlassen.
ie in § 43 der Bundesratsbestimmungen A angegebenen Maße für die
Stempel bedeuten deren Mindestmaße; die Stempel dürfen auch einen größeren
Umfang erhalten. Die Inschriften aller Stempel sind in lateinischer, gut leserlicher
Schrift und möglichst in gerader Linie auszuführen.
Die Stempel der Tierärzte für die Fälle des § 43 Abs. 2 der Bundes-
ratsbestimmungen A müssen außer der Bezeichnung „Tierarzt“ (abgekürzt „T. A.“)
bezw. „Landesticrarzt“ (abgekürzt L. T. A.) den Namen und Wohnsit des Tier-
arztes enthalten.
Die Anbringung sonstiger Namen, Bezeichnungen oder Zeichen (3. B.
Wappen) ist zu vermeiden. Ausgenommen ist die Beifügung von Zisfern zwecks
Unterscheidung mehrerer für einen Ort bestehender Schaubezirke oder um ersichtlich
zu machen, von welchem der mehreren in einem Schaubezirke etwa bestellten Be-
schauer die Untersuchung ausgeführt worden ist.
Rechtsmittel. Zu 9 46 der
—
l 13. slimmungen 4.
Gegen die Beanstandungen seitens der Beschauer kann der Besitzer des
Schlachttieres oder Fleisches schriftlich oder mündlich Beschwerde bei der Ortspoli-
zeibehörde erheben. Diese hat alsbald die Vornahme einer anderweiten Beschau
durch den tierärztlich vorgebildeten Beschauer des Bezirks oder, wenn dieser selbst
die erste Beschau besorgt hat, durch den Fürstlichen Landestierarzt herbeizuführen.
Richtet sich die Beschwerde gegen lehteren als Beschauer, so ist das Gutachten des
Fürstlichen Physikus einzuholen. — Bei dem Ausspruche des tierärztlichen Be-
schauers bezw. des Landestierarztes und des Physikus bewendet es alsdann.
Bezüglich der Beschwerden gegen die Entscheidung der Polizeibehörde be-
wendet es bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Die pflegliche Aufbewahrung des Fleisches, welches Gegenstand der Be-
schwerde bildet, bis zur erfolgken Entscheidung ist Sache des Besitzers, sofern nicht
die Ortspolizeibehörde für die Aufbewahrung Sorge trägt.
8 14.
Die durch die zweite Beschau entstehenden Kosten sind vom Antragsteller
zu tragen, wenn sie das gleiche Ergebnis wie die erste gehabt hat, in allen ande-
ren Fällen von der Gemeindekasse. Die Gebühr für die tierärztliche Bemühung