Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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trolle des Fleisches von anechalb der Gemeinde geschlachteten Tieren treffen. — Vgl. 
auch 8 5 letzter Absatz und 8 11 Iifer. 5 90 enwärtiger Verordnung und §§ 3 
bo 5 51½ Landesgesetzes vom 8 März 1 
817. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, 
soweit sie nicht unter härtere Strafvorschriflen fallen und soweit nicht in Ansehung 
der Beschauer die Strafvorschriften in § 14 der Regierungs-Verordnung vom 23. 
Februar 1903 Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft bestraft. 
Greiz, am 13. März 1903. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
Muster A. (Zu 88 7 u. 9). 
Ueberweisungsschein. 
Bei . 
in·.. .. . wurde von dem Unterzeichneten 
heute ein. .. . (Kennzeichen: . 
.... . .) wegen folgender Erscheinungen 
beanstandet. 
Die weitere Beschau des— . .hatdnkchben 
zuständigenTtekaz. ...,denc 
dieser Ueberweisungsschein vorzulegen #t. zu vses 
.,ßdenm 
Laiensleischbeschauer. 
Aumerkung: 
Dieser Ueberweisungsschein ist dem Laiensleischbeschauer mil einem aussreenden Vermerk 
1brnc ic tber Besitzer des Schlachtsiückes von dessen Verwendung als Nahrungsmittel 
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