Contents: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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gebenen Stiftungs -Vermoͤgens auf, und 
schließen denselben zu diesem Behufe die den 
koͤniglichen Stiftungs -Administratoren er- 
theilte Instruktion mit ihren Beilagen zu. 
3) Die Resultate der geschöpften Kogni- 
tion dieses Vermögens, der Rente, und der 
Lasten, dann die Duplikate der Jahres- 
Rechnungen werden dem geheimen Ministe= 
rium des Innern mit rdsonnirenden Bemerkun- 
gen vorgelegt. 
4) Die Patrimonial-Administratoren find 
gleich den königlichen Administratoren gehal- 
ten, am Schluße eines jeden Monats einen 
Exrtrakt aus dem Manual anzufertigen, sie 
senden denselben den General- Kommissariaten 
ein, welche einen General= Konspekt hievon 
dem geheimen Ministerium des Innern mit 
einem Duplikat überreichen. 
III. In Beziehung auf das Kom, 
munal-Vermögen. 
1) Die General-Kommissariate üben im 
Namen des geheimen Ministeriums des Innern 
die ganze Kommunal-Kuratel aus, und ver- 
bleiben in dieser Beziehung ganz in den näm- 
lichen Kompetenz-Verhältnissen, welche den- 
selben durch die einschlägige Normal-Ver- 
ordnung vom 9. März dieses Jahres bestimmt 
worden sind. 
2) Die Kommunal= Kuratel erhebt das 
Vermögen, die Rente und Lasten der Städte, 
Märkte, und Dorfsgemeinden durch die Kom- 
munal-Administrateren, und zwar auf dem 
nämlichen Wege, auf welchem jenes der Siis- 
tungen erhoben wird. 
Die General-Kommissariate schließen dem- 
  
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nach den Kommunal-Administratoren die den 
Stiftungs-Administratoren ertheilte Instruk- 
tion mit ihren Beilagen zur gleichmäßigen 
Anwendung zu. 
3) Für die Erhebung der Rente können 
zwar auch die den Stiftungs-Administrato- 
ren gegebenen Formularien zur Anwendung 
gebrache werden. Da nun aber die Kommu- 
nal-Administrationen die Jahresrente nicht 
nur aus dem Grundvermögen der Kommu- 
nitckten, sondern auch aus Kommunal-Auf- 
lagen, und aus Kommunal-Antheilen an 
Staats= Auflagen schöpfen, so muß für die- 
sen Theil der Perzeption in dem Etat der 
Renten ein besonderer Abschnitt gebildet, und 
diesem eine systematische Eintheilung von Rub- 
riken untergestellt werden. 
4) Die Lasten der Kommunitaäten sind von 
den Lasten der Stiftungen wesentlich verschie- 
den; das den Seiftungs-Administratoren 
für die Erhebung der Lasten vorgeschriebene 
Formular kann demnach von den Kommu- 
nal-Administratoren nicht ganz angewendet 
werden, sondern die General-Kommissariate 
empfangen zu diesem Behufe den dem Ver- 
waltungsrath in München bereits vorgeschrie- 
benen Schematismus für die Anfertigung des 
Etats, um die Kommunal= Administratoren 
bei der Erhebung der Kommunal-Lasten hier- 
auf anzuweisen. 
5) Nach der Vorlage der Resultate von 
der Inventarisation, und Etats-Formation 
über das Kommunal-Vermäögen wird das ge- 
heime Zentral-Rechnungs = Kommissariar 
des Innern die Schemate für die Anfertigung 
Beil. A.
	        
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