Gesetzlammlung
für das
Fürstentun Keuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 24. März 1903.)
9. Konfistorial-Bekanntmachung
vom 19. März 1903,
die Einführung der einheitlichen deutschen Rechtschreibung in den Schulen
des Fürstentums betreffend.
Nachdem Höchsten Orts genehmigt ist, daß die einheitliche deutsche Recht-
schreibung, wie sie von den Regierungen der deutschen Bundesstaaten und Oester-
reichs vereinbart ist, in den Schulen des Fürstentums mit Beginn des kommenden
Schuljahrs (Ostern 1903) Anwendung finde, wird behufs Einführung derselben
Folgendes verordnet:
I. In sämtlichen öffentlichen Schulen des Fürstentums ist von Ostern
dieses Jahres ab die Rechtschreibung, wie sie sich aus den „Regeln für die deutsche
Rechtschreibung nebst Wörtewerzeichnis (s. Ziffer 7) ergibt, anzuwenden.
2. Beie Einführung neuer Schulbücher oder neuer Auflagen schon einge-
führter Schulbücher ist zu fordern, daß sie nach den Regeln der einheitlichen Recht-
schreibung gedruckt sind. Der Gebrauch verschieden gedruckter Auflagen nebenein-
ander wird mit Rücksicht auf die geringen Abweichungen der neuen von der bis-
her in den Schulen verwendeten Rechtschreibung gestattet. Doch ist bei Benutzung
der in alter Rechtschreibung gedruckten Bücher im deutschen Unterricht bei passenden
Gelegenheiten auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen und auch hierdurch deren
Aneignung anzustreben.
3. Das dem ersten Leseunterrichte dienende Schulbuch ist von Ostem 1904
ab nur in neuer Rechtschreibung zu verwenden.
4. Andere bereits eingeführte Schulbücher in alter Rechtschreibung dürfen
nur bis Ostern 1908 im Gebrauche der Schüler geduldet werden.
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