Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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5. Den Lokalschulinspektionen — in den Städten den Schuldirektionen 
— bezw. der Seminardirektion bleibt es überlassen, in einzelnen Fällen, in welchen 
gut erhaltene Exemplare anderer Rechtschreibung vorhanden sind und die Neuan- 
schaffung für die Eltern des Kindes oder deren Vertreter als eine unnötige Härte 
erscheinen würde, ausnahmsweise die weitere Benuhung dieser Exemplare abweichend 
von den Bestimmungen unter 3. und 4. zu gestatten. 
Bei Verbesserung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die neue 
Rechtschreibung, soweit sie der bisher angewandten Rechtschreibung entsprechen, zu 
kennzeichnen aber jedenfalls im Schuljahr 1903/04 nicht als Fehler zu behandeln. 
„Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis“ sind 
von der Spümen schen Buchhandlung in Greiz (Inhaber Max Frege) zu beziehen. 
Greiz, den 19. März 1903. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
v. Meding. 
Saupe. 
10. —— zenng 
om 20 
betreffend die Ausführung des Reichcbeseges über die Unfallfürsorge 
für Gefangene vom 30. Juni 1900. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten 
wird in Ausfihrung des Reichsgesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 
30. Juni 1900 — Reichsgesetzblatt S. 536 fg. — verorduct, was folgt: 
zu- te bezüglich der Unfallfürsorge für diejenigen Gefangenen, 
für welche nach § 7 Abs. 1 des ervähnten Reichsgesetzes dee Unfallürkange durch 
das Fürstentum 5 bv hat — 66 7 letzter r "1 9 Abs. 2, 8 11 Abf. 1, 
5 12, 8 15 Ziff. 3 6 Abs. 1, § 17 Ziff. 1 8, § 19, 8 21 und § 24 des 
Reichsgesetzes — ist Erl Vorsitzende des . Esbn für die #Abeiteweesichrung. 
Boschwerdeiustan -. die Bescheide der Ausführungsbehörde — § 1 
Abs. 5 un 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes — ist die Fürstliche Lankerrigisu. 
n der Mantia zu der im einzelnen Falle alsbald vorzunehmen- 
den unfalkintersichn wird auf 5r des Reichsgesetzes verwiesen. 
Greiz, den 20. März 
Fürstlich Neuß- Plauische, Landesregierung. 
Saupe.
	        
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