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sichernde Tier einen vom örtlichen Vertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde=
und Versicherungsschein nuch dem in Anlage A vorgeschriebenen Formulare in
Ziffer 1 in drei Exemplaren wahrheitsgemäß und gleichlautend ausfüllt und den
örtlichen Vertreter um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung der Ziffer II des
Scheines ersucht.
Aufnahme in die Versicherung. Beitragszahlung.
* 3.
Ergibt die Untersuchung und Prüfung, daß keiner der Gründe vorliegt.
aus denen das Schlachttier gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes von der Versicherung
ausgeschlossen ist, so hat der örtliche Vertreter der Anstalt den Versicherungswert
des Tieres nach der Vorschrift in § 4 Absatz 1 des Gesetzes festzustellen, das Tier
in eine der im § 6 Absatz 2 aufgestellten Werksklassen einzureihen, dasselbe auch
mit einer Ohrmarke zu versehen und danach den Versicherungsschein (Ziffer II des
Formulars A) — gleichlautend in den drei Exemplaren — ausgustellen.
84.
Nach Ausfüllung des Versicherungsscheines hat der örtliche Vertreter ein
Exemplar desselben alsbald dem Versicherungsnehmer gegen Zahlung des Versicher-
ungsbeitrags auszuhändigen.
Das zweite Exemplar ist nach näherer Weisung des Anstaltsvorsitzenden
an diesen einzusenden und beim Vorstande nach Ablauf des Geschäftsjahres noch
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, das dritte Exemplar aber ist, nach laufen=
den Nummern geordnel, während des Geschäftsjahres und mindestens noch ein Jahr
lang nach dessen Ablauf vom örtlichen Vertreter sorgfältig aufzubewahren.
5.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der zwvangsweisen Beitreibung im
Verwallungswege nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1899 (Gesetz-
sammlung Seite 101). Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist das
Fürstliche Landratsamt.
Ablehnung der Versicherung.
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Ist die Aufnahme des Tieres nach den Bestimmungen in 8 2 Absatz 2
des Gesetzes abzulehnen, so hat der örtliche Vertreter dem Viehbesitzer hierüber eine
Bescheinigung nach dem Muster B ausgustellen.
Fomularc. Obrmarken.
67
Die Formulare A und B sowie die Ohrmarken zur Kennllichmachung des
versicherten Tieres werden von der Anstalt unentgeltlich geliefert.