Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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sichernde Tier einen vom örtlichen Vertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde= 
und Versicherungsschein nuch dem in Anlage A vorgeschriebenen Formulare in 
Ziffer 1 in drei Exemplaren wahrheitsgemäß und gleichlautend ausfüllt und den 
örtlichen Vertreter um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung der Ziffer II des 
Scheines ersucht. 
Aufnahme in die Versicherung. Beitragszahlung. 
* 3. 
Ergibt die Untersuchung und Prüfung, daß keiner der Gründe vorliegt. 
aus denen das Schlachttier gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes von der Versicherung 
ausgeschlossen ist, so hat der örtliche Vertreter der Anstalt den Versicherungswert 
des Tieres nach der Vorschrift in § 4 Absatz 1 des Gesetzes festzustellen, das Tier 
in eine der im § 6 Absatz 2 aufgestellten Werksklassen einzureihen, dasselbe auch 
mit einer Ohrmarke zu versehen und danach den Versicherungsschein (Ziffer II des 
Formulars A) — gleichlautend in den drei Exemplaren — ausgustellen. 
84. 
Nach Ausfüllung des Versicherungsscheines hat der örtliche Vertreter ein 
Exemplar desselben alsbald dem Versicherungsnehmer gegen Zahlung des Versicher- 
ungsbeitrags auszuhändigen. 
Das zweite Exemplar ist nach näherer Weisung des Anstaltsvorsitzenden 
an diesen einzusenden und beim Vorstande nach Ablauf des Geschäftsjahres noch 
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, das dritte Exemplar aber ist, nach laufen= 
den Nummern geordnel, während des Geschäftsjahres und mindestens noch ein Jahr 
lang nach dessen Ablauf vom örtlichen Vertreter sorgfältig aufzubewahren. 
5. 
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der zwvangsweisen Beitreibung im 
Verwallungswege nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1899 (Gesetz- 
sammlung Seite 101). Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung ist das 
Fürstliche Landratsamt. 
Ablehnung der Versicherung. 
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Ist die Aufnahme des Tieres nach den Bestimmungen in 8 2 Absatz 2 
des Gesetzes abzulehnen, so hat der örtliche Vertreter dem Viehbesitzer hierüber eine 
Bescheinigung nach dem Muster B ausgustellen. 
Fomularc. Obrmarken. 
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Die Formulare A und B sowie die Ohrmarken zur Kennllichmachung des 
versicherten Tieres werden von der Anstalt unentgeltlich geliefert.
	        
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