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Die Ohrmarken enthalten außer den Buchstaben R. u. L (d. i. Reuß ält.
Linie) eine Bezeichuung des Beschaubezirks und die laufende Nummer.
Die Formulare sowohl wie die Ohrmarken sind sorgfältig unter dem
eigenen Verschluß des örtlichen Vertreters zu halten. Unbrauchbar gewordene
Formulare und Ohrmarken sind der Anstalt zurückzugeben.
Entschädigungsverfahren im Falle des §9 Abs. 1 des Gesetzes.
86.
Tritt bei ginen. versicherten ri: im Falle der Schlachtung im Fürstentum
oder in einem nach 8 9 Ab lbsatz 1 des Gesetzes demselben gleichgestellten deutschen
Bundesstaate ein nen en d. h. ergibt die amtliche Fleischbeschau, daß das
Fleisch des Ticres zum Genusse für Menschen untauglich oder bedingt tauglich oder
in seinem Nahrungs= und Genußwerte erheblich herabgesetzt (mindewvertig) ist, oder
daß einzelne Organc oder Gliedmaßen zu beanstanden sind (§ 7 Absatz 2 des Ge-
sebes), so hat sich der Beschauer zunächst zu vergewissern, daß das geschlachtete Tier
mit dem versicherten identisch ist, und, wenn er hierüber keine Zweifel hegt, die
Identität unter lb und das Ergebnis der Beschau unter la auf der Rückseite
des # Versicherungezehner ausgehändigten Exemplars des Versicherungsscheins
zu bescheinig
8 der Beschauer dagegen Zweifel hinsichtlich der Identität des geschlachte-
ten Tieres mit dem versicherten, sp hat er dies auf dem Formulare ebenfalls
unter lb durch Hinzufügen entsprechender Worte, z. B. „noch zu erbringen ist“,
erkennbar zu machen.
89.
Danach hat der Beschauer, nachdem das Tier ordnungsmäßig ausgekühlt
ist, das Gewicht des untanglichen, des bedingt tauglichen und des minderwertigen
Fleisches, sowie der verworfenen oder beanstandeten Organe und Gliedmaßen fest-
zustellen und das Ergebnis, sowie den Entschädigungswert des Fleisches nach dem
jeweilig gültigen Tarife, den Wert der verworfenen oder beanstandeten Organe
und Gliedmaßen aber nach seiner pflichtmäßigen Schähung (und zwar nur dann,
wenn der Verlust 5 Mark übersteigt) gleichfalls unzer 1 auf der Rückseite des
Versicherungsscheines einzutragen.
810.
Zum „Fleisch" im Sinne des vorstehenden Paragraphen und des 8 8 des
Gesetzes gehört nicht:
1. beim Rindvieh:
a. die Haut (ohne das daransitzende Fleisch und Fett) und der Schwanz vom
vierten Schwanzwirbel ab;
b. der Kopf, abgetrenmt zwischen dem Hinterhauptbeine und dem ersten Hals-
wirbel (Genich
c. die Füße, im unteren Gelenke der Fußwurzeln abgetrennt;
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