Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

44 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 
geordneten die nachgeordneten Kassen mit weiterer Anweisung versehen unter Hinweis auf 
die unter IV gegebenen Erläuterungen zu § 1 und 2 Absatz 1 des Gesetzes. 
Tc) Auszug aus der Allg. Verf. des Min. für Landwirtschaft 2c., betr. Zahlung 
der Dienstaufwands-Entschädigung während des Gnadenquartals, v. 17. Juni 1903 
— III 6875 — (Jahrb. d. preuß. Forst= u. Jagdgesetzgeb. 2c. 1903 S. 191). 
Für die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit bei Todesfällen von Repvier= 
förstern und Förstern die Dienstaufwands-Entschädigung an die Hinterbliebenen des Ver- 
storbenen, oder an den dienstlichen Vertreter desselben zu zahlen ist, ist die Bestimmung zu 
Nr. 7 des Runderlasses vom 6. Mai 1881 (III 4726)“) maßgebend. — In solchen Fällen, in 
denen dem mit der Wahrnehmung des Dienstes während des Gnadenquartals beauftragten 
Beamten aus diesem Anlasse nachweisbar besondere Unkosten entstehen und eine Einigung 
zwischen den Hinterbliebenen und dem Stellvertreter nicht erzielt sein sollte, hat die 
Königliche Regierung darüber Entscheidung zu treffen, welche Kosten für dienstliche Auf- 
wendungen dem Stellvertreter aus der Dienstaufwands-Entschädigung zu erstatten sind — 
Für den Sterbemonat ist die Dienstaufwands-Entschädigung in allen Fällen den Hinter- 
bliebenen zu belassen, oder, falls die Zahlung noch nicht stattgefunden hat, zu zahlen. — 
Bei Vertretungen in Krankheitsfällen finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße 
nwendung. 
Anmerkungen. 
1. Diensteinkommen. 
Unter Besoldung wird nach feststehender Rechtsauffassung die Entschädigung ver- 
standen, die der Staat dem Beamten dafür gewährt, dabß er seine ganze Arbeitskraft in den 
Staatsdienst stellt. Auf die einmal verliehene Besoldung haben die Beamten einen, nötigen- 
falls auch im Rechtswege verfolgbaren Anspruch (Ges. vom 24. Mai 1861, G. S. S. 241). 
Diese landesgesetzliche (durch Verordnung vom 16. Septbr. 1867, G. S. S. 1515, über die 
Grenzen des ursprünglichen Geltungsgebietes hinaus in Kraft gesetzte) Vorschrift ist nach 
Art. 80 des Einf. Ges. zum B. G. B. von den Bestimmungen des B. G. B. unberührt geblieben. 
Dazu bestimmt noch 819 G. V. G., daß wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der Richter 
aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegebalt, der Rechts- 
weg nicht ausgeschlossen werden darf. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch dem Beamten sein Diensteinkommen ganz 
oder teilweise vorenthalten werden, z. B. bei Beurlaubungen, bei widerrechtlichem Fern- 
bleiben vom Amte, in Fällen vorläufiger Amtsenthebung usw. (vgl. 88 51, 52 des Einf. Ges.). 
Grundsätzlich steht dem Beamten der Anspruch auf das Diensteinkommen nur für 
seine Person zu, so dab es der Regel nach weder abgetreten noch verpfändet werden darf. 
Die dies anordenenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. insbes. 8 163 des Anh. zur Allg. 
Ger. Ordn. und Allerh. Erl. vom 23. Mai 1826, G. S. S. 54) sind nach Art. 81 Einf. Ges. zum 
B. G. B. durch das letztere ebenfalls nicht berührt worden. 
Für den Fall der Pfändung des Diensteinkommens im Wege der gerichtlichen Zwangs- 
Vollstreckung s. 5 811 Nr. 8, 88 832, 833, S 850 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 etc. Ziv. Pr. Ordn. 
Ein Aufrechnungsrecht gegen das Diensteinkommen des Beamten wegen vermögens- 
rechtlicher Ansprüche des Staates an den Beamten ist in den Grenzen des § 394 Be G. B. 
(§ 850 Nr. 8 Ziv. Pr. Ordnu.) zulässig. Dieses Aufrechnungsrecht wird indes regelmäbig nur 
dann ausgeübt, wenn der Anspruch an den Beamten zweifellos feststeht, wie z. B. bei Rück- 
forderung überhobenen Gehalts, zur Wiedererlangung zuviel gezahlter Tagegelder, Reise- 
kosten usw., dagegen nicht bei Ersatzansprüchen der Staatskasse gegen Beamte aus der Ver- 
letzung ihrer Amtspflichten, solange nicht der Anspruch von dem Beamten anerkannt oder 
durch vollstreckbare gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Wegen der Frage, ob 
neben diesem Aufrechnungsrechte und bezw. über dieses hinaus das Zurückbehaltungsrecht 
gemäß § 273 B. G. B. än dem Diensteinkommen der Beamten ausgeübt werden darf, vergl. 
R. G. vom 17. Febr. 1903, Z. S. Bd. 55 S. 1, und Monatsschr. f. D. B. 1906 S. 26 u. 139. 
Bezieht der angestellte Beamte eine Pension als Beamter, Offzier, Oberwachtmeister, 
Gendarm oder Militärinvalide oder ein Wartegeld oder eine Militärrente, so ist in der An- 
weisung zu vermerken, daß der zuständigen Behörde oder der zahlenden Kasse von der An- 
stellung Mitteilung gemacht ist. Ruht der Bezug, so ist dies zu vermerken. 
(Nach Wegner, Etatsvorschr.) 
2. Gnadenbezüge. 
à) Im Falle des Todes eines etatsmäßigen Beamten oder eines Wartegeldempfängers 
*) Jahrb. der Forst= 2c. G. u. V. Bd. XIII S. 190.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.