Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Zu A. 
— Skelt 
für das Fürstentum * 
Hiallabeeskaubrale:: . . . . . 
I. Anmesdeschein. Hiarungofcheln- a .Jobrgong 10. 
Der Unterzeichnete beabsichtigt, das unten näher beschriebene Terr — zum Zwecke der 
Schlachtung an den 
zu verkaufen — für den eigenen Bedarf zu schlachten, " und ncbeei es hiermit he- 
mäß § 3 des Landesgesctzes vom 10. März 1903 zur Versicherung an. 
  
——— des Tleret belidgt. . . Mi. 
Beschrelbung des Tieres. 
Art und Geschiecht. bel lugesan Mier . Farbe. Besondere Keunzeichen. 
  
  
  
  
. den 19 
. . . 
IlptkfldtkllsssssklsStraße-sah honestum-net (delS-Idlta).« · 
Ich bescheinige hiermit, daß das vorstehend beschriebene Tier gesund erscheint daß 
sein Ernährungszustand ein guter ist. und daß es sich nachweislich seit mindestens 
3 Monaten im Fürstentum bezw. in einem nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes demselben 
hleich zu achtenden deutschen Bundesstaate befunden hat. 
n Wert des Tieres selen ich auf .. . . M. fest und reihe es in die 
Werkahe . 
Das Tier ist in die i unter Vr. aausfgenommen und ge- 
mäß 9 4 des Gesetzes anm Obre mit einer Blechnarte verschen die 
außer den Buchstaben „R. ü. .. 
Der Versicherungsbeitrag ist nach Abteilung il giffer *• des gemäh 6 
des theiten sestgesebten Tarise mit. . . . M. L bezahlt. 
den . .. 
r Fleisckbescher, 
Ortsrichter. 9 
*)Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 
Dieser Schein ist an den Vorstand der Schlachtviehversicherungsanstalt 
in Greiz einzusenden.
	        
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